21.11.2024
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Dokument-Nr. 33774

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Europäischer Gerichtshof Urteil22.02.2024

Anspruch auf Personalausweis trotz Wohnsitzes im EU-AuslandEuGH unterstreicht Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU

Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner Staats­an­ge­hörigen die Ausstellung eines als Reisedokument geltenden Perso­na­l­aus­weises zusätzlich zu einem Reisepass allein deshalb verweigert, weil er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dies hat der EuGH entschieden.

Ein rumänischer Rechtsanwalt hat seinen Wohnsitz seit 2014 in Frankreich und übt seine beruflichen Tätigkeiten sowohl in Frankreich als auch in Rumänien aus. Im Jahr 2017 beantragte er bei den rumänischen Behörden die Ausstellung eines einfachen oder elektronischen Perso­na­l­aus­weises, der ein Reisedokument darstellt, mit dem er nach Frankreich reisen kann. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der mit dieser Rechtssache befasste rumänische Oberste Kassations- und Gerichtshof hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat für Ausstellung des Perso­na­l­aus­weises unerheblich

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass es eine Beschränkung der Freiheit, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, in Bezug auf rumänische Staats­an­ge­hörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat darstellt, wenn die Ausstellung eines Perso­na­l­aus­weises allein deshalb verweigert wird, weil die betreffende Person ihren Wohnsitz nicht in Rumänien hat. Die rumänischen Rechts­vor­schriften nehmen nämlich eine Ungleichbehandlung zwischen rumänischen Staats­an­ge­hörigen, die einen Wohnsitz im Ausland haben, und solchen mit Wohnsitz in Rumänien vor. Ersteren steht nur ein Reisepass als Reisedokument zur Verfügung, während Zweitere einen Personalausweis und einen Reisepass haben können. Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren Staats­an­ge­hörigen zwei als Reisedokumente geltende Ausweise auszustellen. Es erlaubt ihnen aber nicht, diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Union ausgeübt haben, weniger günstig zu behandeln, ohne dass dies durch objektive Erwägungen des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt wäre. Solche Rechts­vor­schriften können weder durch die Notwendigkeit, der im Personalausweis angegebenen Anschrift des Wohnsitzes Beweiskraft zu verleihen, noch durch die Wirksamkeit der Feststellung und Kontrolle dieser Anschrift durch die zuständige nationale Behörde gerechtfertigt werden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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