18.10.2024
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Dokument-Nr. 34365

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Urteil10.09.2024Gerichtshof der Europäischen UnionC-465/20 P
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil10.09.2024

Apple muss in Irland 13 Milliarden Steuern nachzahlenEuGH bestätigt Auffassung der Kommission

Apple hat in Irland jahrelang zu Unrecht von Steuer­vergünstigungen profitiert und muss nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun eine hohe Summe nachzahlen. Der EuGH bestätigte einen Beschluss der EU-Kommission, wonach Irland eine rechtswidrige Beihilfe in Höhe von 13 Milliarden Euro gewährt habe. Das Geld plus Zinsen muss zurückgefordert werden.

1991 und 2007 erteilte Irland zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE), die steuerlich jedoch nicht in Irland ansässig waren, Steuer­vor­be­scheide (sog. Tax Rulings). Damit wurden die Methoden gebilligt, die ASI und AOE zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäft­s­tä­tig­keiten ihrer jeweiligen irischen Zweignie­der­lassung anwandten. Die Europäische Kommission nahm 2016 an, dass die durch die Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums erwirt­schafteten Gewinne durch die Steuer­vor­be­scheide mit der Begründung, dass sich die Verwal­tungssitze dieser Gesellschaften außerhalb von Irland befänden und die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Entscheidungen abhänge, die in den Vereinigten Staaten auf der Ebene des Apple-Konzerns getroffen würden, von der Steuer­be­mes­sungs­grundlage ausgeschlossen worden seien und den genannten Gesellschaften damit von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die dem Apple-Konzern insgesamt zugute gekommen sei. Sie ordnete deshalb die Rückforderung der Beihilfe an. Die Kommission ging nach ihren Schätzungen davon aus, dass Irland Apple rechtswidrige Steuer­ver­güns­ti­gungen in Höhe von 13 Mrd. Euro gewährt habe. Auf Klagen von Irland und von ASI und AOE hin erklärte das EuG den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuer­vor­be­scheiden die Bemes­sungs­grundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre.

Haupterwägungen der Kommission beruhen auf zutreffenden Annahmen

Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des EuG auf ein Rechtsmittel der Kommission hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirt­schafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweignie­der­las­sungen hätten zugewiesen werden müssen. Insbesondere hat das EuG zu Unrecht angenommen, dass die Haupterwägungen der Kommission auf unzutreffenden Annahmen betreffend die normale Besteuerung nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren irischen Steuerrecht beruhten, und den von Irland und von ASI und AOE gegen die Tatsa­chen­fest­stel­lungen der Kommission betreffend die Tätigkeiten der irischen Zweignie­der­las­sungen von ASI und AOE und die Tätigkeiten außerhalb dieser Zweignie­der­las­sungen erhobenen Rügen zu Unrecht stattgegeben.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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