21.11.2024
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Dokument-Nr. 18970

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Urteil09.10.2014Gerichtshof der Europäischen UnionC-428/13
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil09.10.2014

EuGH zur Mindest­ver­brauch­steuer auf italienische ZigarettenVerbrauchsteuer führt zu Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen

Die Mindest­ver­brauch­steuer von 115 %, die Italien auf Zigaretten erhebt, deren Preis niedriger ist als der von Zigaretten der gängigsten Preisklasse, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Die Richtlinie über Verbrauch­steuern auf Tabakwaren* bestimmt, dass der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle Zigaretten gleich sein müssen.

Grundbetrag im Jahr 2012 auf 115 % festgelegt

Mit einer im Jahr 2012 erlassenen Entscheidung legte die Amministrazione Autonoma dei Monopo li di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole, AAMS) die Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten, deren Klein­ver­kauf­spreis niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse, auf 115 % des Grundbetrags fest.

Vorinstanz erklärt Entscheidung der AAMS für nichtig

Die italienische Gesellschaft Yesmoke Tobacco SpA, die Zigaretten zu einem niedrigeren Preis als dem der gängigsten Preisklasse herstellt und vertreibt, focht die Entscheidung der AAMS vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwal­tungs­gericht Latium) an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass mit der Entscheidung der AAMS de facto ein Mindest­ver­kauf­spreis für Tabakwaren eingeführt worden sei, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe². Infolgedessen erklärte es die Entscheidung der AAMS für nichtig. Das Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) und die AAMS haben gegen dieses Urteil beim Consiglio di Stato (Staatsrat) Berufung eingelegt.

Vorlage zur Vorab­ent­scheidung

Mit seiner Vorlage zur Vorab­ent­scheidung fragt der Consiglio di Stato den Gerichtshof, ob nach der Richtlinie eine nationale Rechts­vor­schrift zulässig ist, mit der keine für alle Zigaretten gleiche Mindest­ver­brauch­steuer eingeführt wird, sondern eine Mindest­ver­brauch­steuer, die nur für Zigaretten mit einem Klein­ver­kauf­spreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

Globale Verbrauchsteuer auf alle Zigaretten vorgesehen

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie die allgemeinen Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauch­steuern auf Tabakwaren festlegt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein neutrales Wettbe­wer­b­s­umfeld im Tabaksektor gewährleisten soll. Die Richtlinie sieht vor, dass auf alle Zigaretten (unabhängig von ihren Eigenschaften und ihrem Preis) eine globale Verbrauchsteuer zu erheben ist, die sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt: einer nach dem Klein­ver­kaufs­höchstpreis berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und einer nach Erzeug­ni­s­einheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer. Nach der Richtlinie müssen der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle Zigaretten gleich sein. Den Mitgliedstaaten steht es frei, eine Mindest­ver­brauch­steuer auf Zigaretten zu erheben.

Mindest­ver­brauch­steuer stellt Mindestschwelle dar

Der Gerichtshof betont, dass eine solche Mindest­ver­brauch­steuer eine Mindestschwelle für die Besteuerung darstellt, unterhalb deren es keine proportionale Kürzung der geschuldeten Steuer geben darf.

Besteuerung anhand Eigenschaften oder Preis führt zu Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen zwischen verschieden Zigaretten

Machen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Befugnis zur Einführung einer Mindest­ver­brauch­steuer Gebrauch, muss sich eine solche Regelung in den von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen einfügen und darf ihren Zielen nicht zuwiderlaufen. Die Einführung von Mindest­schwellen für die Besteuerung anhand der Eigenschaften oder des Preises der Zigaretten würde aber zu Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen zwischen den verschiedenen Zigaretten führen und stünde im Widerspruch zu dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein neutrales Wettbe­wer­b­s­umfeld zu gewährleisten.

Konkret haben die Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Italien einen Klein­ver­kauf­spreis von 210 Euro, wobei die globale Verbrauchsteuer 122,85 Euro beträgt. Gemäß der italienischen Regelung werden Zigaretten, deren Preis unter 210 Euro liegt, mit einer Mindest­ver­brauch­steuer von 141,28 Euro³ belegt (die Zahlenangaben gelten für je 1000 Zigaretten).

Italienische Regelung läuft mit den Zielen der Richtlinie zuwider

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die italienische Regelung ein System schafft, bei dem der für Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Anwendung der globalen Verbrauchsteuer erhobene Betrag niedriger ist als die Mindest­ver­brauch­steuer auf die preis­güns­tigsten Zigaretten, was zu Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen führt und den Zielen der Richtlinie zuwiderläuft.

Steuer­vor­schriften stellen wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Tabak­wa­ren­konsums dar

Er führt weiter aus, dass die Richtlinie das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bereits berücksichtigt, indem es darin u.a. heißt, dass die Höhe der Steuern ein wichtiger Faktor ist, der den Preis von Tabakwaren und folglich die Rauch­ge­wohn­heiten der Verbraucher beeinflusst. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Steuer­vor­schriften ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen. Sofern sich die nationalen Maßnahmen in den von der Richtlinie festgelegten Rahmen einfügen, hindert diese die Mitgliedstaaten somit nicht daran, mittels der Erhebung von Verbrauch­steuern die Nikotinsucht zu bekämpfen und ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Ergebnis des Gerichtshofs:

Nach der Richtlinie ist eine nationale Rechts­vor­schrift unzulässig, mit der keine für alle Zigaretten gleiche Mindest­ver­brauch­steuer, sondern eine Mindest­ver­brauch­steuer eingeführt wird, die nur für Zigaretten mit einem Klein­ver­kauf­spreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

Erläuterungen

*Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauch­steuern aufTabakwaren (ABl. L 176, S. 24).

² Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010, C-571/08, Kommission/Italien

³ 115 % von 122,85 Euro

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online

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