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Dokument-Nr. 1468

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Urteil13.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionC-411/03
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.12.2005

Deutschland darf Handelsregister-Eintragung einer grenz­über­schrei­tenden Verschmelzung nicht generell untersagen

Die unter­schiedliche Behandlung von Gesellschaften nach Maßgabe dessen, ob es sich um eine innerstaatliche oder um eine grenz­über­schreitende Verschmelzung handelt, stellt eine Beschränkung der Nieder­las­sungs­freiheit dar und kann nicht mit zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt werden.

Ein 2002 zwischen der SEVIC Systems AG, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, und der Security Vision Concept SA, einer Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, geschlossener Verschmel­zungs­vertrag sah die Auflösung der Letztgenannten ohne Abwicklung und die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die SEVIC ohne Änderung von deren Gesell­schaftsname vor.

Das Amtsgericht Neuwied wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister mit der Begründung zurück, dass das deutsche Umwand­lungs­gesetz nur die Verschmelzung von Rechtsträgern mit Sitz in Deutschland vorsehe. Hiergegen erhob die SEVIC Beschwerde beim Landgericht Koblenz.

Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob Bestimmungen wie die deutschen mit dem Gemein­schaftsrecht vereinbar sind.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Nieder­las­sungs­freiheit für die Gesellschaften u. a. das Recht auf Gründung und Leitung dieser Gesellschaften nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats umfasst, die für Gesellschaften seines eigenen Rechts gelten.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass grenz­über­schreitende Verschmelzungen wie andere Gesell­schaft­s­um­wand­lungen den Zusammenarbeits- und Umgestal­tungs­be­dürf­nissen von Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechen. Sie stellen besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitaten der Ausübung der Nieder­las­sungs­freiheit dar und gehören damit zu den Wirtschaft­s­tä­tig­keiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Nieder­las­sungs­freiheit nach Artikel 43 EG beachten mussen.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass eine unter­schiedliche Behandlung von Gesellschaften nach Maßgabe dessen, ob es sich um eine innerstaatliche oder um eine grenz­über­schreitende Verschmelzung handelt, eine Beschränkung der Nieder­las­sungs­freiheit darstellt und nur zulässig sein kann, wenn mit ihr ein legitimes, mit dem EG-Vertrag vereinbares Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Grunde des Allge­mein­in­teresses wie den Schutz der Interessen von Gläubigern, Minder­heits­ak­ti­onären und Arbeitnehmern oder die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt ist. Zusätzlich ist eine solche beschränkende Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.

Wird in einem Mitgliedstaat die Eintragung der Verschmelzung einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in das Handelsregister generell verweigert, so werden grenz­über­schreitende Verschmelzungen auch dann verhindert, wenn die oben genannten Allge­mein­in­teressen nicht bedroht sind. Eine solche Regelung geht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele, nämlich zum Schutz der besagten Interessen, erforderlich ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 106/05 des EuGH vom 13.12.2005

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