18.10.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil31.03.2011

EuGH: Griechenland zur Zahlung von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien verurteiltVerhalten Griechenlands stellt wegen beein­träch­tigter Verwirklichung einer Grundfreiheit schwere Vertrags­ver­letzung dar

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die Entschädigung der Opfer von Straftaten verurteilt. Die Maßnahmen zur Erleichterung der Entschädigung tragen zur Verwirklichung der Freizügigkeit und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Unionsbürgern bei, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben.

Mit der Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten wird bezweckt, ein System der Zusammenarbeit einzuführen, damit Opfer von Straftaten in grenz­über­schrei­tenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten. Die Richtlinie geht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zurück, der in der Vergangenheit bereits entschieden hat, dass, wenn das Gemein­schaftsrecht einer natürlichen Person die Freiheit garantiert, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, zwingende Folge dieser Freizügigkeit ist, dass Leib und Leben dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat in gleicher Weise geschützt sind, wie dies bei den eigenen Staats­an­ge­hörigen und den in diesem Staat wohnhaften Personen der Fall ist. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2005 umzusetzen.

EuGH beanstandet bereits 2007 Frist­über­schreitung Griechenlands für Erlass der Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften

Die Kommission erhob beim Gerichtshof eine erste Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Griechenland wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie. Mit einem ersten Urteil von 2007 stellte der Gerichtshof fest, dass Griechenland die Frist für den Erlass der Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, überschritten hatte.

Kommission beantrag Verurteilung Griechenlands zur Zahlung von Zwangsgeldern

Im Oktober 2009 erhob die Kommission eine zweite Vertrags­ver­let­zungsklage, nachdem sie festgestellt hatte, das Griechenland das Urteil von 2007 noch immer nicht durchgeführt hatte. Sie beantragte die Verurteilung Griechenlands zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 72.532,80 Euro für jeden Tag des Verzugs (vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland von 2007 durchgeführt ist) und eines Pauschalbetrags von 10.512 Euro für jeden Tag des Verzugs während der Zeit vom ersten Urteil bis zum Urteil in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Erlass der Durch­füh­rungs­maß­nahmen, sollte dies früher der Fall sein.

Kommission nimmt Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurück

Am 18. Dezember 2009 machte Griechenland ein Gesetz bekannt, das nach dem Vortrag dieses Mitgliedstaats und der Kommission die vollständige Durchführung des Urteils von 2007 gewährleistet. Infolgedessen hat die Kommission den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurückgenommen.

Verhängung eines Pauschalbetrags beruht auf Nichterfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaates

In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem ersten Urteil lange Zeit fortbestanden hat.

Mit Durchführung eines Urteils ist unverzüglich zu beginnen

Zwar legt der Vertrag keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass sie möglichst rasch abzuschließen ist.

Dauer und die Schwere des Verstoßes sind bei Verhängung eines Pauschalbetrags zu berücksichtigen

Für die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung eines Pauschalbetrags sind nach den Ausführungen des Gerichtshofs sämtliche Umstände der vorgeworfenen Vertrags­ver­letzung, insbesondere die Haltung des Mitgliedstaats sowie die Dauer und die Schwere des Verstoßes, zu berücksichtigen.

Verstoß Griechenlands dauerte erhebliche Zeit an

Der Gerichtshof stellt fest, dass die griechischen Behörden sowohl das Mahnschreiben als auch die mit Gründen versehene Stellungnahme mit erheblicher Verspätung beantwortet haben und dass der Verstoß erhebliche Zeit angedauert hat, nämlich 29 Monate vom Tag der Verkündung des ersten Urteils bis zum Tag der Bekanntmachung des Gesetzes, das die nationalen Rechts­vor­schriften mit dem Tenor dieses Urteils in Einklang gebracht hat. Die Berufung Griechenlands auf interne Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren oder der Abhaltung vorzeitiger Neuwahlen, können keinen Erfolg haben.

Verhalten Griechenlands stellt schwere Vertrags­ver­letzung dar

Im Übrigen unterstreicht der Gerichtshof die Schwere der Vertrags­ver­letzung, da sie die Verwirklichung einer Grundfreiheit beeinträchtigt, und zwar die Freizügigkeit in einem einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Nach dem Geist der Richtlinie selbst ist der Schutz der körperlichen Unversehrtheit eines Angehörigen der Europäischen Union, der sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begibt, zwingende Folge des Rechts auf Freizügigkeit. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Entschädigung der Opfer von Straftaten sollen daher zur Verwirklichung dieser Freiheit beitragen.

Griechenland muss Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro zahlen

Der Gerichtshof stellt zum einen fest, dass Griechenland die vorgeworfene Vertrags­ver­letzung abgestellt hat. Zum anderen berücksichtigt er die Zahlungs­fä­higkeit dieses Mitgliedstaats, wie sie sich nach den neuesten seiner Würdigung zugrunde gelegten Wirtschaftsdaten darstellt. Aus diesen Gründen verurteilt der Gerichtshof Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von drei Millionen Euro auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ der Kommission.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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