03.12.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.05.2024

Personalmangel bei der Gepäckverladung kann „außer­ge­wöhn­licher Umstand“ seinAusgleichs­zahlungs­anspruch fraglich - Entscheidung liegt beim Kölner Landgericht

Bei einem Mangel an Flugha­fen­personal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außer­ge­wöhn­lichen Umstand“ handeln.

Im Jahr 2021 kam es bei einem von der Gesellschaft TAS ausgeführten Flug von Köln-Bonn (Deutschland) zur griechischen Insel Kos zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal des Flughafens Köln-Bonn für die Gepäckverladung in das Flugzeug. Eine Reihe von Fluggästen, die von dieser Verspätung betroffen waren, hatten ihre etwaigen Ausgleichs­ansprüche an Flightright abgetreten. Dieses Unternehmen erhob bei den deutschen Gerichten Klage gegen TAS und machte geltend, dass die Verspätung TAS zurechenbar sei und nicht durch außer­ge­wöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne. Nach dem Unionsrecht1 ist eine Flugge­sell­schaft nicht verpflichtet, für eine große Verspätung, d. h. eine Verspätung von mehr als drei Stunden, Ausgleichs­zah­lungen zu leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf „außer­ge­wöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das mit dem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht fragt den Gerichtshof, ob es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verant­wort­lichen Flugha­fen­be­treiber um einen „außer­ge­wöhn­lichen Umstand“ handeln kann.

Personalmangel kann „außer­ge­wöhn­licher Umstand“ sein

Der Gerichtshof bejaht dies: Bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verant­wort­lichen Flugha­fen­be­treiber kann es sich um einen „außer­ge­wöhn­lichen Umstand“ handeln. Ein „außer­ge­wöhn­licher Umstand“ liegt vor, wenn das Vorkommnis erstens weder seiner Natur noch seiner Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Flugge­sell­schaft ist und zweitens von ihr nicht tatsächlich beherrschbar ist. Es ist Sache des deutschen Gerichts, zu beurteilen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge wird es erstens zu beurteilen haben, ob im vorliegenden Fall die bei der Gepäckverladung festgestellten Mängel als allgemeine Mängel anzusehen sind. Wäre dies der Fall, könnten die Mängel kein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Flugge­sell­schaft ist. Zweitens wird es zu beurteilen haben, ob die Mängel von TAS nicht beherrschbar waren. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn TAS befugt wäre, eine tatsächliche Kontrolle über den Flugha­fen­be­treiber auszuüben.

Selbst wenn das deutsche Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem fraglichen Personalmangel um einen „außer­ge­wöhn­lichen Umstand“ handelt, wird TAS ferner zur Befreiung von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichs­zah­lungen an die Fluggäste zum einen nachweisen müssen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und zum anderen, dass sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeu­gungs­maß­nahmen ergriffen hat.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab))

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