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Dokument-Nr. 35025

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Urteil30.04.2025Europäischer GerichtshofC-386/23
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Europäischer Gerichtshof Urteil30.04.2025

EuGH verbietet Werbeaussagen zu pflanzlichen Nahrungs­er­gän­zungs­mittelnDie Werbung mit gesund­heits­be­zogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ist derzeit verboten

Das grundsätzliche Verbot gilt solange, bis die Kommission die Prüfung dieser Angaben abgeschlossen und sie in die Listen der zugelassenen gesund­heits­be­zogenen Angaben aufgenommen hat, sofern die Verwendung der Angaben nicht bereits nach einer Überg­angs­re­gelung zulässig ist

Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungs­er­gän­zungs­mittel, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungs­er­gän­zungs­mittel damit, dass diese Extrakte stimmungs­auf­hellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. Ein deutscher Wirtschafts­verband verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unions­rechts­widrig seien.

Zu dieser Fragestellung hat der Bundes­ge­richtshof den Gerichtshof um Vorab­ent­scheidung ersucht. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 2006 die Verwendung gesund­heits­be­zogener Angaben bei der Werbung für Lebensmittel und Nahrungs­er­gän­zungs­mittel grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung kann zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesund­heits­be­zogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt. Allerdings hat die Kommission ihre Prüfung der gesund­heits­be­zogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesund­heits­be­zogener Angaben aufgenommen. Die Prüfung5 und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission sollen sicherstellen, dass gesund­heits­be­zogene Angaben wissen­schaftlich abgesichert sind, wodurch die Verbraucher und die menschliche Gesundheit geschützt werden sollen.

Daher dürfen gesund­heits­be­zogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungs­er­gän­zungs­mittel verwendet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Überg­angs­re­gelung fallen, die in der Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgesehen ist. Nach den Angaben des Bundes­ge­richtshofs ist dies vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um gesund­heits­be­zogene Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulas­sungs­antrag gestellt werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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