Centro Europa 7 Srl ist eine im Fernsehrundfunksektor tätige Gesellschaft. 1999 erhielt sie von den zuständigen italienischen Behörden eine Konzession, die sie ermächtigte, auf nationaler Ebene in analoger Technik zu senden, doch war sie dazu aufgrund der fehlenden Zuteilung von Funkfrequenzen nie in der Lage.
Eine Klage von Centro Europa 7 auf Anerkennung ihres Rechts auf Zuteilung von Funkfrequenzen sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Consiglio di Stato, bei dem die Rechtssache nunmehr anhängig ist, befragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Kriterien für die Vergabe von Funkfrequenzen für die Tätigkeit auf dem Fernsehrundfunkmarkt.
Das vorlegende Gericht betont, dass der nationale Zuteilungsplan für Funkfrequenzen in Italien im Wesentlichen wegen der Gesetzgebung, die es den tatsächlichen Inhabern von Funkfrequenzen gestattet habe, ihre Sendungen ungeachtet der Rechte der neuen Konzessionsinhaber fortzusetzen, nie durchgeführt worden sei. Die aufeinanderfolgenden Gesetze, die eine Übergangsregelung auf Dauer hätten fortbestehen lassen, hätten zur Folge gehabt, dass die für die Zuteilung an Inhaber von Konzessionen für analoge Technik bestimmten Funkfrequenzen nicht freigegeben worden seien und dass andere Betreiber daran gehindert worden seien, sich am Versuchsbetrieb des digitalen Fernsehens zu beteiligen.
Der Gerichtshof legt dar, dass die aufeinanderfolgende Anwendung der Übergangsregelungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften zugunsten der bestehenden Kanäle geschaffen wurden, dazu geführt hat, Betreibern, die nicht über Sendefrequenzen verfügen, den Zugang zum Markt zu versperren. Die nur für die bestehenden Kanäle vorgesehene Allgemeingenehmigung für die Tätigkeit auf dem Markt der Rundfunkdienstleistungen hat diese restriktive Wirkung noch verstärkt. Diese Regelungen hatten zur Folge, die Strukturen des nationalen Marktes zu verfestigen und die Position der bereits auf diesem Markt aktiven nationalen Betreiber zu schützen.
Diese Regelung, mit der die Zahl der Betreiber im nationalen Hoheitsgebiet beschränkt wird, ließe sich mit im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gründen rechtfertigen, doch müsste sie dann – wie im neuen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste niedergelegt – auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien ausgestaltet werden.
Demzufolge kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Zuteilung von Funkfrequenzen an eine begrenzte Zahl bestehender Betreiber ohne Berücksichtigung der genannten Kriterien gegen die Grundsätze des Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit sowie die im NGR niedergelegten Grundsätze verstößt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/08 des EuGH vom 31.01.2008