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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil12.12.2006
Klage gegen europäisches Tabakwerbeverbot abgewiesenDeutschland scheitert vor dem Europäischen Gerichtshof
Das Werbeverbot und das Sponsoringverbot für Tabakwaren erfüllen laut Europäischem Gerichtshof die Voraussetzungen, unter denen sie als Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erlassen werden konnten.
Deutschland hat beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung zweier Artikel der Richtlinie über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen in anderen Medien als dem Fernsehen erhoben. Diese Artikel verbieten die Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen, in Diensten der Informationsgesellschaft und in Rundfunkprogrammen sowie das Sponsoring von Rundfunkprogrammen durch Tabakunternehmen. Von dem Verbot ausgenommen sind nur Veröffentlichungen, die für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, und Veröffentlichungen aus Drittländern, die nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.
Deutschland stützt seine Klage insbesondere darauf, dass diese Verbote nicht auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag hätten erlassen werden konnen. Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinschaft zum Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften ermächtigt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen fur die Heranziehung dieses Artikels nicht erfüllt sind. Keines der Verbote trage zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr oder zur Beseitigung spürbarer Wettbewerbsverzerrungen bei.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Wahl von Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage tatsachlich erfüllt waren.
Er weist darauf hin, dass beim Erlass der Richtlinie Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen bestanden, die ein Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers rechtfertigten. Diese Unterschiede waren geeignet, den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr zu behindern. Sie führten auch zu einer beträchtlichen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.
Außerdem haben die angefochtenen Artikel der Richtlinie tatsächlich zum Ziel, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Ausdruck "gedruckte Veröffentlichungen" nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine erfasst. Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher sowie Hand- und Werbezettel sind demnach ausgenommen.
Da die Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG-Vertrag erfüllt sind, kann die Wahl dieser Rechtsgrundlage nicht deshalb beanstandet werden, weil sich der Gemeinschaftsgesetzgeber bei den Entscheidungen, die er beim Erlass der Richtlinie getroffen hat, möglicherweise auch vom Gesundheitsschutz hat leiten lassen. Der Gerichtshof erinnert insoweit daran, dass die Gemeinschaft nach dem EG-Vertrag verpflichtet ist, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Der ausdrückliche Ausschluss jeder Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten bedeutet nicht, dass eine auf einer anderen Grundlage erlassene Harmonisierungsmaßnahme keine Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben dürfte.
Der Gerichtshof weist auch das Argument zurück, dass die angefochtenen Verbote unverhältnismäßig seien.
Insoweit stellt er insbesondere fest, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber lokale oder regionale Veröffentlichungen nicht ausnehmen konnte, ohne dass das Werbeverbot dadurch einen ungewissen und zufallsabhangigen Anwendungsbereich erhalten hätte. Zum geltend gemachten Eingriff in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit führt der Gerichtshof aus, dass die Verbote die Freiheit der journalistischen Meinungsäußerung unberührt lassen und nicht die Grenzen des dem Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Ermessens uberschreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/06 des EuGH vom 12.12.2006
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