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24.03.2026 

Dokument-Nr. 35856

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Urteil19.03.2026Europäischer GerichtshofC-371/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil19.03.2026

Systematische Abnahme von Fingerabdrücken bei Verdächtigen ohne Einzel­fa­ll­prüfung verstößt gegen EU-RechtVerbot der biometrischen Vorratsspei­cherung für die Polizei

Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens durch eine Polizeibehörde kann nur mit einer unbedingten Erfor­der­lichkeit gerechtfertigt werden. Erken­nungs­dienstliche Maßnahmen dürfen nicht systematisch angeordnet werden, sondern müssen klar begründet werden, andernfalls ist die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich ihnen zu unterziehen, unwirksam.

Im Mai 2020 wurde HW in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizei­ge­wahrsams weigerte er sich, sich erken­nungs­dienst­lichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien) zu unterziehen.

HW wurde wegen dieser Weigerung verurteilt, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erken­nungs­dienst­lichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechts­vor­schriften über den Schutz perso­nen­be­zogener Daten im Bereich des Strafrechts vereinbar sei.

In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungs­gericht Paris an den Gerichtshof gewandt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird,

systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob eine Person für die Weigerung, sich erken­nungs­dienst­lichen Maßnahmen zu unterziehen, selbst dann strafrechtlich verfolgt werden darf, wenn sie für die Straftat, derer sie verdächtigt wurde, letztlich nicht verfolgt wird. Der Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen, die an die nationalen Behörden gestellt werden, wenn sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Fotografien) für strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren erheben.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen perso­nen­be­zogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich4 ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erken­nungs­dienstliche Maßnahmen durchzuführen, muss daher mit einer klaren Begründung versehen sein, die auch summarisch sein kann und es der betroffenen Person ermöglicht, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stellt diese Begrün­dungs­pflicht keine unver­hält­nis­mäßige Belastung für die Behörde dar.

Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erfor­der­lichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unter­schiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht muss daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.

Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, entscheidet der Gerichtshof, dass sie davon abhängt, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erfor­der­lichkeit erfüllt: Erfüllt sie diese Voraussetzung, verstößt die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit genügt.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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