Dokument-Nr. 18599
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- MMR 2014, 541Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 541
- NJW 2014, 2562Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2562
Gerichtshof der Europäischen Union Urteil05.06.2014
EuGH: Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite stellt keine Urheberrechtsverletzung darSpeicherung ist wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend
Werden im Rahmen der Betrachtung einer Internetseite automatisch Bildschirm- und Cachekopien gemacht, so stellt dies gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn die Speicherung der Kopien ist ein wesentlicher und integraler Bestandteil des Betrachtens einer Internetseite. Zudem werden die Kopien nur vorläufig und flüchtig bzw. begleitend gespeichert. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob Internetnutzer allein deshalb eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn sie sich eine Internetseite anschauen. Ein Zeitungsverlegerverband aus Großbritannien vertrat diese Ansicht. Er führte an, dass das Betrachten einer Internetseite voraussetze, dass sowohl Bildschirm- als auch Cachekopien erstellt werden. Diese Kopien stellen eine "Vervielfältigung" im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG dar und bedürfen daher der Zustimmung des Rechteinhabers. Die Gegenseite war wiederum der Meinung, dass die Erstellung der Bildschirm- und Cachekopien ein wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend sei, daher unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fiele und daher keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Ob dies der Fall ist, hatte nunmehr der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu entscheiden.
Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien keine Urheberrechtsverletzung
Der EuGH entschied, dass die Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung darstellten. Denn dabei habe es sich um eine vorläufige, flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigung gehandelt, die ein integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens war. Damit sei die Speicherung der Kopien gemäß Art. 5 Abs. 1 ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig gewesen.
Vorläufige Speicherung der Kopien
Der EuGH ging von einer vorläufigen Speicherung der Kopien aus, da Bildschirmkopien gelöscht werden, sobald der Internetnutzer die Seite verlässt. Die Cachekopien werden wiederum, abhängig von der Internetnutzung, automatisch nach einer gewissen Zeit gelöscht.
Flüchtige bzw. begleitende Erstellung der Kopien
Die Bildschirmkopien seien nach Ansicht des EuGH als flüchtig einzustufen, da ihre Lebensdauer auf das für das einwandfreie Funktionieren der Seitenbetrachtung Erforderliche beschränkt ist. Auch die weitere Voraussetzung zur Flüchtigkeit, wonach die Kopien automatisch gelöscht werden müssen, sobald der Internetnutzer die betreffende Seite verlässt, sei erfüllt. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die automatische Löschung ein menschliches Eingreifen, nämlich das Schließen der Internetseite, erfordert. Die Erstellung der Cachekopien sei dagegen als begleitend zu werten, da sie gegenüber der Seitenbetrachtung weder eigenständig sei noch einem eigenständigen Zweck diene.
Kopieerstellung wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung
Die Erstellung der Kopien sei nach Auffassung des EuGH zudem ein wesentlicher und integraler Bestandteil für die Betrachtung einer Internetseite. Denn die Vervielfältigung werde vollständig im Rahmen der Seitenbetrachtung vorgenommen und sei insofern notwendig, weil sonst das Anschauen einer Internetseite nicht einwandfrei und effizient funktionieren kann. Es sei zu beachten, dass ohne die Kopien das Internet den gegenwärtigen Umfang der online übertragenen Daten nicht bewältigen könne.
Einholung der Zustimmung durch Inhaber der Internetseite erforderlich
Hinzu sei gekommen, so der EuGH, dass der Inhaber der Internetseite bereits verpflichtet ist, die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen, um seine Werke zugänglich machen zu dürfen. Aufgrund dessen sei es nicht gerechtfertigt auch vom Internetnutzer die Einholung einer Zustimmung zu verlangen. Darüber hinaus beeinträchtige die Erstellung der Bildschirm- und Cachekopien nicht die Verwertung der Werke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
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