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Dokument-Nr. 30769

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Urteil02.09.2021Gerichtshof der Europäischen UnionC-350/20
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil02.09.2021

Anspruch von Drittstaats­angehörigen mit Arbeits­er­laubnis auf italienische Geburts- und Mutterschafts­beihilfe

Drittstaats­angehörige im Besitz einer kombinierten Arbeits­er­laubnis, die gemäß den italienischen Rechts­vor­schriften zur Umsetzung einer Unions­richtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschafts­beihilfe, wie sie in den italienischen Rechts­vor­schriften vorgesehen sind. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden.

Die italienischen Behörden verweigerten mehreren Dritt­staats­an­ge­hörigen, die sich rechtmäßig in Italien aufhielten und im Besitz einer kombinierten Arbeits­er­laubnis nach den italienischen Rechts­vor­schriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/981 waren, die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutter­schafts­beihilfe. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass diese Personen entgegen den im Gesetz Nr. 190/2014 und dem Geset­zes­ver­tre­tenden Dekret Nr. 151/2010 vorgesehenen Anforderungen nicht die Rechtsstellung von langfristig Aufent­halts­be­rech­tigten hätten.

Nach dem Gesetz Nr. 190/2014, mit dem eine Geburtsbeihilfe für jedes geborene oder adoptierte Kind eingeführt wurde, wird die Beihilfe monatlich an italienische Staats­an­ge­hörige, Staats­an­ge­hörige anderer Mitgliedstaaten und Dritt­staats­an­ge­hörige gewährt, die im Besitz einer langfristigen Aufent­halts­be­rech­tigung sind, um die Geburtenrate zu erhöhen und zu den Kosten ihrer Förderung beizutragen. Mit dem Geset­zes­ver­tre­tenden Dekret Nr. 151/2001 wurde die Mutter­schafts­beihilfe für jedes ab dem 1. Januar 2001 geborene Kind oder für alle Minderjährigen gewährt, die an in Italien wohnhafte Frauen, die Staats­an­ge­hörige dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats der Union oder Inhaberinnen einer langfristigen Aufent­halts­be­rech­tigung sind, in adopti­o­ns­vor­be­reitende Betreuung gegeben oder adoptiert worden sind.

Die betroffenen Dritt­staats­an­ge­hörigen fochten die Versagung bei den italienischen Gerichten an. Im Rahmen dieser Rechtss­trei­tig­keiten befasste die Corte suprema di cassazione (Kassa­ti­o­ns­ge­richtshof, Italien) aus der Erwägung, dass die Regelung zur Geburtsbeihilfe u. a. gegen mehrere Bestimmungen der italienischen Verfassung verstoße, die Corte costituzionale (Verfas­sungs­ge­richtshof, Italien) mit Fragen zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Gesetzes Nr. 190/2014, soweit darin die Gewährung der Geburtsbeihilfe an Dritt­staats­an­ge­hörige unter die Bedingung gestellt wird, dass sie die Rechtsstellung von langfristig Aufent­halts­be­rech­tigten besitzen. Mit der gleichen Begründung wurde der Verfas­sungs­ge­richtshof mit einer Frage zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Geset­zes­ver­tre­tenden Dekrets Nr. 151/2001 in Bezug auf die Mutter­schafts­beihilfe befasst.

Da die Corte costituzionale der Ansicht ist, dass das Verbot willkürlicher Diskri­mi­nie­rungen sowie der Mutter- und Kinderschutz, die durch die italienische Verfassung garantiert seien, unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des Unionsrechts auszulegen seien, hat sie den Gerichtshof um Klarstellung der Tragweite des in Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit sowie des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 Dritt­staats­a­r­beit­nehmern gewährten Rechts auf Gleich­be­handlung im Bereich der sozialen Sicherheit ersucht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof (Große Kammer) das Recht von Dritt­staats­an­ge­hörigen, die im Besitz einer kombinierten Erlaubnis sind, gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 eine Geburtsbeihilfe und eine Mutter­schafts­beihilfe wie die in den italienischen Rechts­vor­schriften vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Rechts­vor­schriften mit dem Unionsrecht allein anhand der Richtlinie 2011/98 zu prüfen ist, da Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie das Recht auf Zugang zu den in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte genannten Leistungen der sozialen Sicherheit konkretisiert.

Da der Anwen­dungs­bereich dieser Bestimmung der Richtlinie, die auf die Verordnung Nr. 883/20043 verweist, durch Letztere bestimmt wird, prüft der Gerichtshof als Zweites, ob die Geburtsbeihilfe und die Mutter­schafts­beihilfe, die in Rede stehen, Leistungen darstellen, die zu den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.

Zur Geburtsbeihilfe stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beihilfe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers automatisch an Haushalte gewährt wird, die bestimmten objektiven, gesetzlich definierten Kriterien entsprechen. Es handelt sich um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, im Wege eines staatlichen Beitrags zum Familienbudget die Kosten für den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes zu verringern. Der Gerichtshof schließt daraus, dass diese Beihilfe eine Famili­en­leistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt.

Zur Mutter­schafts­beihilfe weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese – abgesehen davon, dass sie bei einem an ein Arbeits­ver­hältnis oder die Ausübung eines freien Berufs anknüpfenden Mutter­schaftsgeld nicht gewährt wird – unter Berück­sich­tigung des Einkommens des Haushalts, dem die Mutter angehört, auf der Grundlage eines objektiven, gesetzlich definierten Kriteriums, nämlich des Indikators für die wirtschaftliche Situation, gewährt oder versagt wird, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen darf. Diese Beihilfe bezieht sich außerdem auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutter­schafts­beihilfe unter die Zweige der sozialen Sicherheit fallen, für die den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/98 genannten Dritt­staats­an­ge­hörigen das von dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Gleich­be­handlung zusteht.

Da Italien von der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, die Gleich­be­handlung zu beschränken4, keinen Gebrauch gemacht hat, geht der Gerichtshof davon aus, dass die nationalen Rechts­vor­schriften, die diese Dritt­staats­an­ge­hörigen von der Gewährung der Beihilfen ausschließen, nicht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar sind.

Quelle: EuGH, ra-online (pm/pt)

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