Die in Rede stehenden Devisengeschäfte sind darüber hinaus mit einem Instrument, dem Darlehensvertrag, verbunden, das selbst kein Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich diese Geschäfte nicht auf einen Terminkontrakt beziehen, da sie nicht den Verkauf eines finanziellen Aktivums zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall ist der für die Berechnung der Rückzahlungen zu berücksichtigende Wert der Devisen nicht im Voraus festgelegt, er wird vielmehr auf der Grundlage des Verkaufskurses dieser Devisen zum Fälligkeitszeitpunkt jeder Rate bestimmt. Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – Devisengeschäfte, die Bestandteil von Darlehen in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind, keine Wertpapierdienstleistungen darstellen, so dass die Gewährung eines solchen Darlehens nicht den Bestimmungen der Richtlinie zum Anlegerschutz unterliegt.
Erläuterungen
* Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).
** Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
*** Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 66/14.
**** Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 49).
***** Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).