15.11.2024
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Dokument-Nr. 5261

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil06.12.2007

EuGH sieht Diskriminierung von Teilzeit-Beamten in Deutschland aufgrund ihres GeschlechtsVergütung für Mehrarbeit darf nicht geringer als für reguläre Arbeitsstunden sein

Eine nationale Regelung, die zur Folge hat, dass Teilzeit­be­schäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeit­be­schäftigte, verstößt gegen den Grundsatz der Entgelt­gleichheit, wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betrifft und nicht sachlich gerechtfertigt ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

In Deutschland kann bestimmten Kategorien von Beamten für Mehrarbeit anstelle einer entsprechenden Dienstbefreiung eine Vergütung gewährt werden. Die in der MVergV vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit ist jedoch niedriger als die Vergütung für die im Rahmen der Regel­a­r­beitszeit erbrachte Arbeit.

Frau Voß steht als Lehrerin im Beamten­ver­hältnis zum Land Berlin. Während sie diese Tätigkeit in Teilzeit­be­schäf­tigung ausübte, leistete sie zwischen Januar und Mai 2000 Mehrarbeit. Die Vergütung, die sie für diesen Zeitraum erhalten hat, war niedriger als die, die ein vollzeit­be­schäf­tigter Lehrer für dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden erhielt. Frau Voß beantragte erfolglos, eine Vergütung zu erhalten, die der Vergütung vollzeit­be­schäf­tigter Lehrer gleichwertig ist.

Um den Rechtsstreit zwischen Frau Voß und dem Land Berlin entscheiden zu können, möchte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz der Entgelt­gleichheit einer Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass teilzeit­be­schäftigte Beamte im Vergleich zu vollzeit­be­schäf­tigten Beamten schlechter vergütet werden.

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass der Grundsatz der Entgelt­gleichheit nicht nur einer unmittelbaren Diskriminierung entgegensteht, sondern auch jeder Ungleich­be­handlung aufgrund von Kriterien, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern diese Ungleich­be­handlung erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betrifft und sich nicht mit objektiv gerecht­fer­tigten Faktoren erklären lässt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die niedrigere Vergütung für Mehrarbeit eine Ungleich­be­handlung zum Nachteil der teilzeit­be­schäf­tigten Lehrer zur Folge hat, da bei ihnen für die Unter­richts­s­tunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Regel­a­r­beitszeit bei Vollzeit­be­schäf­tigung leisten, ein niedrigerer Vergütungssatz zur Anwendung kommt. Diese Ungleich­be­handlung betrifft möglicherweise erheblich mehr Frauen als Männer. Insoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten, für die die nationale Regelung gilt, zu berücksichtigen hat, um diese Feststellung zu untermauern. Da die Vorla­ge­ent­scheidung nicht auf objektiv gerechtfertigte Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, eingeht, ersucht der Gerichtshof das vorlegende Gericht, diesen Gesichtspunkt zu prüfen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die niedrigere Vergütung von Arbeitsstunden, die ein teilzeit­be­schäf­tigter Beamter über seine individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Beamten leistet, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstößt, wenn diese Ungleich­be­handlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/07 des EuGH vom 06.12.2007

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