In Deutschland kann bestimmten Kategorien von Beamten für Mehrarbeit anstelle einer entsprechenden Dienstbefreiung eine Vergütung gewährt werden. Die in der MVergV vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit ist jedoch niedriger als die Vergütung für die im Rahmen der Regelarbeitszeit erbrachte Arbeit.
Frau Voß steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Land Berlin. Während sie diese Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ausübte, leistete sie zwischen Januar und Mai 2000 Mehrarbeit. Die Vergütung, die sie für diesen Zeitraum erhalten hat, war niedriger als die, die ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden erhielt. Frau Voß beantragte erfolglos, eine Vergütung zu erhalten, die der Vergütung vollzeitbeschäftigter Lehrer gleichwertig ist.
Um den Rechtsstreit zwischen Frau Voß und dem Land Berlin entscheiden zu können, möchte das Bundesverwaltungsgericht vom Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz der Entgeltgleichheit einer Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass teilzeitbeschäftigte Beamte im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Beamten schlechter vergütet werden.
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur einer unmittelbaren Diskriminierung entgegensteht, sondern auch jeder Ungleichbehandlung aufgrund von Kriterien, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern diese Ungleichbehandlung erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betrifft und sich nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lässt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die niedrigere Vergütung für Mehrarbeit eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Lehrer zur Folge hat, da bei ihnen für die Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Regelarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung leisten, ein niedrigerer Vergütungssatz zur Anwendung kommt. Diese Ungleichbehandlung betrifft möglicherweise erheblich mehr Frauen als Männer. Insoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten, für die die nationale Regelung gilt, zu berücksichtigen hat, um diese Feststellung zu untermauern. Da die Vorlageentscheidung nicht auf objektiv gerechtfertigte Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, eingeht, ersucht der Gerichtshof das vorlegende Gericht, diesen Gesichtspunkt zu prüfen.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die niedrigere Vergütung von Arbeitsstunden, die ein teilzeitbeschäftigter Beamter über seine individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten leistet, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstößt, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.