21.11.2024
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Dokument-Nr. 33993

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Urteil16.05.2024Gerichtshof der Europäischen UnionC-27/23
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.05.2024

EuGH: Grenzgänger haben Anspruch auf gleiche Famili­en­leis­tungenLuxemburgische Regelung führt zu einer Ungleich­be­handlung und verstößt gegen Unionsrecht

Grenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebiets­an­sässige Arbeitnehmer.

Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg und wohnt in Belgien. Als Grenzgänger unterliegt er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und bezog es seit mehreren Jahren für ein in seinem Haushalt aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachtes Pflegekind. 2017 entzog ihm die Caisse pour l’avenir des enfants (CAE) de Luxembourg (Zukunftskasse Luxemburg) die Bezugs­be­rech­tigung für dieses Kindergeld. Sie ist nämlich der Auffassung, dass Kindergeld nur für solche Kinder zu zahlen sei, die zu dem Grenzgänger in einem direkten Verwandt­schafts­ver­hältnis (eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder) stünden. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachte Pflegekinder, die in Luxemburg wohnen, haben hingegen Anspruch auf ein solches Kindergeld, das an die natürliche oder juristische Person gezahlt wird, die das Sorgerecht für sie innehat. Die luxemburgische Cour de cassation (Kassa­ti­o­ns­ge­richtshof) fragt sich, ob die Vorschriften des luxemburgischen Sozial­ge­setzbuchs durch die Anwendung unter­schied­licher Anspruchs­vor­aus­set­zungen je nachdem, ob der Arbeitnehmer gebietsansässig oder gebietsfremd ist, eine indirekte Diskriminierung darstellen.

Indirekte Diskriminierung aufgrund der Staats­an­ge­hö­rigkeit

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass Grenzgänger im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnah­me­mit­gliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwer­b­s­tä­tigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozia­l­po­li­tischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Deshalb müssen ihnen die Famili­en­leis­tungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern. Nach Ansicht des Gerichtshofs führt die luxemburgische Regelung zu einer Ungleichbehandlung und verstößt gegen das Unionsrecht. Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der gebietsfremde Arbeitnehmer im Unterschied zu gebiets­an­sässigen eine soziale Vergünstigung für in ihrem Haushalt untergebrachte Pflegekinder, für die sie das Sorgerecht innehaben, die ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihnen haben und tatsächlich und dauerhaft bei ihnen wohnen, nicht erhalten können, stellt nämlich eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staats­an­ge­hö­rigkeit dar.

Der Umstand, dass die Entscheidung über die Unterbringung von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem Aufnah­me­mit­gliedstaat des betreffenden Arbeitnehmers erlassen wurde, kann auf diese Feststellung keinen Einfluss haben. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt des in seinem Haushalt untergebrachten Pflegekindes aufkommt, wenn diese Voraussetzung nicht ebenfalls auf einen gebiets­an­sässigen Arbeitnehmer, bei dem ein Pflegekind untergebracht ist, angewendet wird.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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