21.11.2024
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Dokument-Nr. 33416

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Europäischer Gerichtshof Urteil26.10.2023

EuGH zur vorweg­ge­nommenen Beförderungs­verweigerung - Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlungAusgleichs­an­spruchs wegen Nicht­be­för­derung nach Flug­gast­rechte­verordnung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, das Fluggäste selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung haben, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungs­verweigerung unterrichtet wurden.

Eine Passagierin, der es nicht gelang, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, nahm Kontakt zur Flugge­sell­schaft LATAM Airlines auf. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie sie auf einen Flug am Vortag umgebucht habe, ohne sie davon zu unterrichten. Außerdem setzte sie die Passagierin davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt worden sei. Wegen dieser Beförderungsverweigerung für den Rückflug verlangte die Passagierin von LATAM Airlines eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro. Das von der Passagierin angerufene deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Ausgleichs­zahlung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung1 voraussetzt, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einfindet, obwohl das Luftfahrt­un­ter­nehmen ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen werde. Ferner möchte es wissen, ob das Luftfahrt­un­ter­nehmen – wie für Flugan­nul­lie­rungen vorgesehen – von seiner Ausgleichs­pflicht befreit werden kann, wenn es den Fluggast rechtzeitig im Voraus, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beför­de­rungs­ver­wei­gerung unterrichtet.

Fluggast muss für Ausgleichs­an­spruch nicht zur Abfertigung erscheinen

Der EuGH stellt fest, dass die Ausgleichs­zahlung wegen Nicht­be­för­derung bei einer vorweg­ge­nommenen Beför­de­rungs­ver­wei­gerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. Hat das Luftfahrt­un­ter­nehmen ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, nämlich eine unnötige Formalität.

Anspruch auf Ausgleich­zahlung auch bei frühzeitig angekündigter Beför­de­rungs­ver­wei­gerung

Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof, dass der Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung selbst dann besteht, wenn der Fluggast über die Beför­de­rungs­ver­wei­gerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist. Es besteht nämlich kein Grund, auf Nicht­be­för­de­rungen die ausschließlich für Flugan­nul­lie­rungen vorgesehene Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrt­un­ter­nehmen von ihrer Verpflichtung befreit werden, Fluggästen eine Ausgleichs­zahlung zu leisten, wenn sie diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugan­nul­lierung unterrichten.

Quelle: Europäische Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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