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Dokument-Nr. 10379

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil07.10.2010

EuGH: Baustelle mit Beschäftigung mehrerer Unternehmen erfordert Bestellung eines Sicher­heits­ko­or­di­natorsEU-Richtlinie auch für priavte Bauprojekte ohne Baugenehmigung gültig

Für den Fall, dass auf einer Baustelle mehrere Unternehmen anwesend sind, verlangt das Unionsrecht, dass ein Sicher­heits­ko­or­dinator bestellt wird und dieser einen Sicherheitsplan erstellt, sofern besondere Gefahren bestehen. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union hervor.

Die Richtlinie über die auf zeitlich begrenzte oder ortsver­än­derliche Baustellen anzuwendenden Mindest­vor­schriften für die Sicherheit und den Gesund­heits­schutz sieht vor, dass der Bauherr oder der Bauleiter für jede Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­dinator bestellt, der zum Schutz der Arbeitnehmer mit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit betraut ist. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass der Bauherr oder Bauleiter dafür sorgt, dass bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, ein Sicherheitsplan erstellt wird. Diese Arbeiten werden in einer – nicht erschöpfenden – Liste aufgeführt, die Bestandteil der Richtlinie ist.

Italienisches Recht sieht Sicher­heits­ko­or­dinator bei privaten Arbeiten nicht vor

Nach dem italienischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie gilt die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicher­heits­ko­or­di­nators und zur Erstellung eines Sicher­heitsplans nicht für private Arbeiten, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Bauherrin wegen Verstoßes gegen Sicher­heits­richt­linien belangt

Im Jahr 2008 kontrollierten die Inspektoren des Dienstes für Arbeitsschutz der autonomen Provinz Bozen eine Baustelle, auf der Arbeiten zur Neueindeckung eines Wohnhauses in einer Höhe von ca. 6 bis 8 Metern durchgeführt wurden. Das Schutzgeländer, der Kran und die Arbeitskräfte wurden von drei verschiedenen Unternehmen gestellt, die gleichzeitig auf der Baustelle anwesend waren. Eine Baugenehmigung war nach dem italienischen Gesetz nicht erforderlich. Die Eigentümerin des Hauses, die auch Bauherrin war, wurde wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten belangt, die sich aus der Richtlinie hinsichtlich der Sicherheit ergeben.

Nationales Gericht: Auch private Arbeiten bergen Gefahren und erfordern Sicher­heits­ko­or­dinator

Das Tribunale di Bolzano hat Zweifel hinsichtlich der vom italienischen Recht vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Sicher­heits­ko­or­di­nators. Es meint, dass der Gesetzgeber, als er davon ausgegangen sei, dass eine Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt würden, einen geringeren Umfang habe und keine Gefahren berge, übersehen habe, dass auch Arbeiten, für die keine Baugenehmigung erforderlich sei, komplex und gefährlich sein könnten und aus diesem Grund die Bestellung eines Sicher­heits­ko­or­di­nators erforderten.

Nationales Gericht legt EuGH Frage zur Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Richtlinie vor

Das Tribunale di Bolzano möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die zum einen bei einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, eine Ausnahme von der Pflicht vorsieht, einen Sicher­heits­ko­or­dinator sowohl für die Vorbe­rei­tungsphase des Bauprojekts als auch für die Phase der Ausführung der Arbeiten zu bestellen, und zum anderen die Pflicht des Koordinators, einen Sicherheits- und Gesund­heits­schutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, mehrere Unternehmen tätig sind.

Inhalte der Richtlinie waren bereits zuvor Gegenstand einer EuGH-Entscheidung

Die italienischen Rechts­vor­schriften betreffend die von der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Bestellung von Koordinatoren und zur Erstellung eines Sicher­heitsplans waren bereits Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs.

Richtlinie lässt keine Ausnahme hinsichtlich der Pflicht zur Bestellung eines Sicher­heits­ko­or­di­nators zu

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass die Richtlinie die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­nators unmiss­ver­ständlich festgelegt hat. Die Richtlinie lässt daher keine Ausnahme von dieser Pflicht zu.

Erfor­der­lichkeit einer Baugenehmigung nicht relevant

Demzufolge muss während der Vorbe­rei­tungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­dinator für jede Baustelle bestellt werden, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Arbeiten eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob die Baustelle mit besonderen Gefahren verbunden ist.

Nationale Regelung steht Richtlinie entgegen

Die Richtlinie steht daher einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer privaten Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbe­rei­tungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­dinator zu bestellen.

Ausnahmen bei Erstellung eines Sicherheits- und Gesund­heits­schutzplans möglich

Was zweitens den Sicherheits- und Gesund­heits­schutzplan betrifft, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines solchen Plans vorzusehen, sofern es sich nicht um Arbeiten handelt, die mit besonderen Gefahren, wie in dieser Richtlinie aufgeführt, verbunden sind, oder für die eine Vorankündigung erforderlich ist.

Baustellen mit besonderen Gefahren bedürfen in jedem Fall der Erstellung eines Sicherheits- und Gesund­heits­schutzplans

Folglich muss für jede Baustelle, auf der Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren, wie in der Richtlinie aufgeführt, verbunden sind, vor ihrer Eröffnung ein Sicherheits- und Gesund­heits­schutzplan erstellt werden, wobei es auf die Zahl der auf der Baustelle anwesenden Unternehmen insoweit nicht ankommt. Die Richtlinie steht daher einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Pflicht des Koordinators für die Ausführung der Baustelle, einen Sicherheits- und Gesund­heits­schutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, mehrere Unternehmen tätig sind, und die als Kriterium für das Bestehen dieser Pflicht nicht auf die besonderen Gefahren, wie in dieser Richtlinie aufgeführt, abstellt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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