Nach den spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Fernsehrichtlinie (siehe unten) müssen Fernsehveranstalter 5 % ihrer Betriebseinnahmen eines Vorjahrs auf die Finanzierung der Produktion von europäischen Spiel-, Kurz- oder Fernsehfilmen verwenden. 60 % dieser Finanzierung sind auf die Produktion von Werken zu verwenden, deren Originalsprache eine der Amtssprachen Spaniens ist.
Die Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA) erhob Klage beim Tribunal Supremo, mit der sie begehrt, dass die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht für unanwendbar erklärt werden.
Das Tribunal Supremo hat beschlossen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, um die Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit der Fernsehrichtlinie und verschiedenen Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilen zu können.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten ausführlichere oder strengere Regeln als die Richtlinie vorsehen können. Dabei sind jedoch die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beachten.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die von Spanien getroffene Maßnahme, soweit sie einen Satz speziell zur Finanzierung von Werken vorsieht, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, mit dem freien Dienstleistungsverkehr, der Niederlassungsfreiheit, dem freien Kapitalverkehr und der Arbeitnehmerfreizügigkeit mehrere Grundfreiheiten beschränkt. Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Hier ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die kulturellen, im Schutz der spanischen Vielsprachigkeit wurzelnden Gründe, auf die die fragliche Maßnahme gestützt ist, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen. Da die Maßnahme eine Verpflichtung aufstellt, in Spiel- und Fernsehfilme zu investieren, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats ist, erweist sie sich als geeignet, die Erreichung eines entsprechenden Ziels sicherzustellen. Außerdem geht eine solche Maßnahme nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Der Umstand, dass ein sprachliches Kriterium einen Vorteil für die von dieser Finanzierung profitierenden Unternehmen, die mehrheitlich Filmproduktionsunternehmen aus diesem Mitgliedstaat sind, darstellen kann, kann für sich genommen kein Beleg dafür sein, dass die fragliche Maßnahme unverhältnismäßig ist, da sonst die Anerkennung des von einem Mitgliedstaat verfolgten Ziels, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ihres Sinns entleert würde.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gemeinschaftsrecht einer Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.
Zur Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen stellt der Gerichtshof nach dem Hinweis auf die Voraussetzungen, die eine Finanzierung erfüllen muss, damit sie als staatliche Beihilfe gilt, fest, dass im vorliegenden Fall der Vorteil, den die fragliche Maßnahme der Filmindustrie verschafft, nicht unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird. Er resultiert nämlich aus einer allgemeinen Regelung, die für alle Fernsehveranstalter gilt, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privat sind. Außerdem ist, soweit die fragliche Maßnahme für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter gilt, nicht ersichtlich, dass etwa der betreffende Vorteil von der Kontrolle der öffentlichen Stellen über solche Fernsehveranstalter oder diesen von den genannten Stellen erteilten Anweisungen abhängt. Deshalb stellen die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dar.
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2009