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Urteil11.07.2024Gerichtshof der Europäischen UnionC-196/23
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil11.07.2024

Richtlinie über Massen­ent­las­sungen gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den RuhestandSpanisches Gesetz ist mit der EU-Richtlinie unvereinbar

Der EuGH entschied, dass die Richtlinie über Massen­ent­las­sungen auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand gilt.

Ein Unternehmer trat in den Ruhestand. Dies führte zur Beendigung der 54 Arbeitsverträge in den acht Betrieben seines Unternehmens. Acht Arbeitnehmer fochten die Entlassung an, die sie für rechtswidrig halten. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das mit der Berufung befasste spanische Gericht hat über die Wirksamkeit der Beendigungen der Arbeitsverträge zu befinden. Das spanische Gesetz sieht für den Fall einer Massen­ent­lassung ein Verfahren zur Konsultation der Arbeit­neh­mer­ver­treter vor. Dieses Verfahren findet allerdings keine Anwendung, wenn die Beendigungen dadurch verursacht wurden, dass der Arbeitgeber, eine natürliche Person, in den Ruhestand tritt. Das spanische Gericht ist unsicher, ob dieser Ausschluss mit der Unions­richtlinie über Massenentlassungen vereinbar ist. Daher hat es den Gerichtshof zu diesem Punkt befragt.

Spanisches Gesetz mit der Richtlinie unvereinbar

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, dass vor Massen­ent­las­sungen Konsultationen mit Arbeit­neh­mer­ver­tretern stattfinden und die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet wird. Er führt weiter aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Massen­ent­lassung im Sinne der Richtlinie vorliegt, wenn Beendigungen von Arbeits­ver­trägen ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das spanische Gesetz mit der Richtlinie unvereinbar ist. Diese findet nämlich im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand Anwendung, sofern die vorgesehenen Schwellenwerte für Entlassungen erreicht sind. Er stellt klar, dass dieser Fall nicht mit dem Fall des Todes des Arbeitgebers – für den er zuvor entschieden hatte, dass die Richtlinie keine Anwendung findet– gleichgesetzt werden kann, da ein Arbeitgeber, der in den Ruhestand tritt, im Gegensatz zu einem verstorbenen Arbeitgeber grundsätzlich in der Lage ist, Konsultationen durchzuführen, um u. a. die Beendigungen zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder jedenfalls ihre Folgen abzumildern.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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