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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil06.03.2008
Spanien hat rechtswidrig Endesa-Übernahme durch E.on behindert
Spanien hat dadurch das Gemeinschaftsrecht verletzt, dass es nicht die Bedingungen aufgehoben hat, denen es den Erwerb von Endesa durch E.on unterworfen hatte. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Dass das öffentliche Übernahmeangebot von E.ON wirkungslos geblieben ist, lässt weder den Streitgegenstand noch das Rechtsschutzinteresse an der Klage entfallen und bedeutet nicht, dass es absolut unmöglich ist, die Entscheidungen der Kommission durchzuführen. Am 21. Februar 2006 legte der deutsche Energiekonzern E.ON ein öffentliches Angebot für die Übernahme des spanischen Unternehmens Endesa vor. Dieser Zusammenschluss, der gemeinschaftsweite Bedeutung hat, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. April 2006 ohne Bedingungen genehmigt.
Am 27. Juli 2006 erließ die spanische Nationale Energie-Kommission (CNE) eine Entscheidung, mit der die Genehmigung des geplanten Zusammenschlusses von 19 Bedingungen abhängig gemacht wurde.
Im September 2006 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass Spanien dadurch gegen die EG-Fusionskontrollverordnung verstoßen habe, dass es den Erwerb von Endesa Bedingungen unterworfen habe, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Sie forderte Spanien auf, diese Bedingungen „unverzüglich“ aufzuheben.
Durch eine Entscheidung des spanischen Ministers für Industrie, Tourismus und Handel wurden bestimmte dieser Bedingungen geändert und u. a. durch neue Verpflichtungen ersetzt.
Da die Kommission verschiedene dieser neuen Verpflichtungen ebenfalls für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar hielt, erließ sie am 20. Dezember 2006 eine zweite Entscheidung, mit der sie Spanien aufforderte, diese Bedingungen bis zum 19. Januar 2007 aufzuheben.
Da Spanien diesen beiden Entscheidungen nach Ansicht der Kommission nicht nachkam, erhob die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Vertragsverletzungsklage.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass es bestimmte Bedingungen nicht aufgehoben hat, die die CNE und der Minister in ihren Entscheidungen festgelegt hatten und die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden waren.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, d. h. im vorliegenden Fall anhand der Lage am 16. März 2007. Obgleich die Verwirklichung des Zusammenschlusses am 10. April 2007 aufgegeben wurde, lässt dies demnach den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht entfallen. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Vertragsverletzungsverfahren die ultima ratio zur Durchsetzung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts darstellt und die im EG-Vertrag verankerten Belange der Gemeinschaft gegen den Widerstand der Mitgliedstaaten schützt. Spanien hat auch nicht nachgewiesen, dass es ihm absolut unmöglich war, die Entscheidungen der Kommission durchzuführen. Dass das öffentliche Erwerbsangebot von E.ON ohne Wirkungen blieb, bedeutet nicht zwingend eine absolute Unmöglichkeit, die Entscheidungen der Kommission durchzuführen, da es beispielsweise weiterhin möglich war, die diesen Entscheidungen widersprechenden Regelungen förmlich aufzuheben.
Der Gerichtshof hebt schließlich hervor, dass sich ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage, die darauf gestützt wird, dass er einer an ihn gerichteten Entscheidung nicht nachgekommen sei, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen kann. Das Vorbringen Spaniens, die fraglichen Bedingungen seien nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, konnte daher nicht durchgreifen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des EuGH vom 06.03.2008
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