22.10.2024
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Dokument-Nr. 34476

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.10.2024

EuGH: Schummel-Software verletzt keine UrheberrechteCheat-Software für Playstation ist keine Urheber­rechts­verletzung

Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen erlaubt es dem Schutz­be­rech­tigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert.

Sony vertreibt PlayStation-Video­spiel­konsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die Konsole PlaySta­ti­o­n­Portable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an. Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet, die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten. Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließ­liches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen. Der BGH hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen ersucht. Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.

Urheberrecht schützt nicht die Funkti­o­na­litäten des Programms

Der EuGH ist der Auffassung, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Verviel­fäl­tigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Die Richtlinie schützt nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Compu­ter­pro­gramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funkti­o­na­litäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funkti­o­na­litäten nutzen, wenn diese keine Verviel­fäl­tigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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