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Dokument-Nr. 35950

Sie sehen eine Satelittenschüssel an einer Häuserwand.
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Urteil30.04.2026Europäischer GerichtshofC-127/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil30.04.2026

Senio­ren­wohnheim muss keine GEMA-Gebühren zahlenWeitersenden von Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme über ein Kabelsystem im Seniorenheim ist keine öffentliche Wiedergabe

Die Weitersendung der mit einer Satel­li­te­n­antenne empfangenen Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme in die Zimmer eines Senio­ren­wohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar

Die GEMA, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Senio­ren­wohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunk­pro­grammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiter­ver­breitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.

Über Satellit empfangene Programme werden in das Kabelnetz des Heims weitergeleitet

Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern.

Bundes­ge­richtshof rief den Gerichtshof an

Der Bundes­ge­richtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheber­rechts­richtlinie 2001/29 ersucht. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

EuGH: Weiterleitung der Signale ist keine „öffentliche Wiedergabe“

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Senio­ren­wohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme, die über eine Satel­li­te­n­antenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.

Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiter­ver­breitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Senio­ren­wohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berück­sich­tigten Publikums.

Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheber­rechts­in­habern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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