21.11.2024
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Dokument-Nr. 4981

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil11.10.2007

Mutmaßliche Terroristen dürfen kein Grundstück in Europa erwerben

Die Eigen­tum­s­um­schreibung im Grundbuch, die in Deutschland für den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück erforderlich ist, ist unzulässig, wenn der Käufer in der Liste der Personen aufgeführt ist, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Nach deutschem Recht erfolgt der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück nicht unmittelbar durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer, sondern er setzt auch die Einigung der beiden Parteien über den Eigen­tums­übergang (Auflassung) sowie die Eigen­tum­s­um­schreibung im Grundbuch voraus.

Die Beschwer­de­füh­re­rinnen des Ausgangs­ver­fahrens sind Eigentümerinnen eines bebauten Grundstücks in Berlin. Mit notariellem Vertrag willigten sie im Dezember 2000 ein, das Grundstück an eine Gruppe von drei Käufern zu verkaufen. Der Vertrag sah außerdem vor, dass der Kaufpreis den Verkäuferinnen bereits vor der Eigen­tum­s­um­schreibung im Grundbuch auszuzahlen war.

Die Eigen­tum­s­um­schreibung wurde jedoch vom zuständigen Grundbuchamt mit der Begründung abgelehnt, dass einer der drei Käufer in der Liste der Personen aufgeführt sei, deren Mittel nach dem Gemein­schaftsrecht wegen ihrer Verbindung mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban einzufrieren seien.

Das mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss befasste Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 881/2002 tatsächlich die Eigen­tum­s­um­schreibung auf einen Käufer verbieten, der nach Abschluss des Kaufvertrags in die Liste im Anhang dieser Verordnung aufgenommen wurde.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt fest, dass ein bebautes Grundstück eine wirtschaftliche Ressource ist, die den in der Liste aufgeführten Personen nach der Verordnung nicht zur Verfügung gestellt werden darf. Die Umschreibung im Grundbuch stellt eine Zurver­fü­gung­s­tellung zugunsten des Erwerbers dar, da dieser nach deutschem Recht erst danach nicht nur ein Grundpfandrecht bestellen, sondern auch und vor allem das Grundstück veräußern kann. Das Verbot, Geschäfte durchzuführen, gilt unabhängig vom wirtschaft­lichen Gleichgewicht oder Ungleichgewicht zwischen den vereinbarten Leistungen und ungeachtet dessen, dass verschiedene Schritte des Geschäfts bereits vollzogen worden waren, bevor dieses Verbot gegenüber einem der Vertragspartner anwendbar wurde. Die Geltung des Verbots wird auch nicht durch die Folgen in Frage gestellt, die sich daraus im nationalen Recht ergeben. Das vorlegende Gericht hatte sich insoweit die Frage nach der Rechts­kon­formität der Erstat­tungs­pflicht, die die Verkäuferinnen in Ermangelung einer Eigen­tum­s­um­schreibung im Grundbuch treffe, gestellt. Dazu führt der Gerichtshof aus, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob eine etwaige Erstattung der empfangenen Beträge durch die Verkäuferinnen einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellen würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/07 des EuGH vom 11.10.2007

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