23.11.2024
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Dokument-Nr. 14527

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Beschluss18.09.2012Bundespatentgericht33 W (pat) 141/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 153Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 153
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Bundespatentgericht Beschluss18.09.2012

Begriff "Flatrate" kann nicht als Marke geschützt werdenBeschreibende Bedeutung des Begriffes steht dem entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

Ein Schutz des Begriffes "Flatrate" ist als Marke nicht möglich, da es sich um einen beschreibenden Begriff handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Automarke Ford beantragte den Begriff "Flatrate" für Waren und Dienst­leis­tungen aus dem Kraft­fahr­zeug­bereich schützen zu lassen. Die Markenstelle wies den Antrag zurück, da der Begriff als beschreibender Hinweis nicht schutzwürdig sei. Dagegen wendete sich Ford mit der Beschwerde.

Begriff wird als allgemeine Bezeichnung für einen Pauschaltarif verwendet

Das Bunde­s­pa­tent­gericht gab der Markenstelle recht. Die Bezeichnung "Flatrate" diene zur Beschreibung von Merkmalen der Ware bzw. Dienst­leis­tungen. Ihm komme also beschreibende Bedeutung zu. Somit sei das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben gewesen.

Verbraucher versteht "Flatrate" als "gleichbleibend niedrige Rate"

Der verständige Durch­schnitts­ver­braucher verstehe nach Auffassung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts das Wort "Flatrate" als "gleichbleibend niedrige Rate". Er werde den Begriff im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Finanzierung von Kraftfahrzeugen dahingehend verstehen, dass zusammen mit der Hauptleistung weitere Nebenleistungen angeboten werden und dass für all diese Leistungen eine einheitliche Rate gezahlt werde. Dieses Verständnis ergebe sich aus der Vielzahl der Anwendungen. So wurde der Begriff im Sinne des Verständnisses als "gleichbleibend niedrige Rate" zunächst im Telekom­mu­ni­kations- und Internetbereich verwendet. Es folgten "Flatrates" in der Gastronomie, "Leasing-Flatrates", "Alkohol-Flatrates", "Flatrate-Partys" und "Flatrates" in der Automo­bil­branche. In all diesen Fällen verstehe der Verbraucher den Begriff im Sinne einer "gleichbleibend niedrigen Rate". Ihm komme damit beschreibende Wirkung bezüglich der Waren und Dienst­leis­tungen zu.

Quelle: Bundespatentgericht, ra-online (vt/rb)

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