21.11.2024
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Dokument-Nr. 29734

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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.01.2021

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof setzt bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer VollzugWeitere Kontakt­beschränkungen aber weiterhin in Kraft

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg insoweit stattgegeben. Die weiter beantragte Außer­voll­zug­setzung der Regelungen über Kontakt­beschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tages­tou­ris­tische Ausflüge hat er abgelehnt.

Zur Begründung führte der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht der Verwal­tungs­ge­richtshof aus, dass nach § 28 a des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verord­nungs­er­mäch­tigung des Bundes­ge­setz­gebers. Die Entscheidung des Senats gilt insofern allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Angegriffene Regelungen über Kontakt­be­schrän­kungen vom IfSG gedeckt

Das Gericht hat es hingegen abgelehnt, die vom Antragsteller auch angegriffenen Regelungen über Kontakt­be­schrän­kungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Kontakt­be­schrän­kungen seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.

Öffentliches Interesse an Schließung von Bibliotheken und Archiven vorrangig

Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Senat als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.

Antragsteller von 15-km-Regelung für tages­tou­ris­tische Ausflüge nicht betroffen

Den Antrag des Antragstellers, die 15-km-Regelung für tages­tou­ris­tische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat der Senat als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Der Senat traf damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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