21.11.2024
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Dokument-Nr. 29388

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Beschluss01.11.2020Bayerisches Verwaltungsgerichtshof10 CS 20.2449
Beschluss01.11.2020Bayerisches Verwaltungsgerichtshof10 CS 20.2450
ergänzende Informationen

Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss01.11.2020

Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss01.11.2020

BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München zurückVersammlung darf Verweigerung von Hygie­ne­maß­nahmen untersagt werden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat Beschwerden von Veranstaltern zweier Demonstrationen der Querdenken-Bewegung in München zurückgewiesen und damit die von der Landes­hauptstadt verfügten Beschränkungen für eine stationäre Versammlung auf der Theresienwiese sowie die vollständige Untersagung eines Aufzugs zur Theresienwiese bestätigt.

Die Landes­hauptstadt hatte eine angezeigte Versammlung mit 5.000 Teilnehmern auf 1.000 Teilnehmer beschränkt, eine Maskenpflicht angeordnet und eine bestimmte Anzahl von Ordnern vorgeschrieben. Ein Aufzug, mit 5.000 Teilnehmern, für den der Veranstalter die Nichteinhaltung von Hygie­ne­maß­nahmen ausdrücklich angekündigt hatte, wurde untersagt. Die gegen die Beschränkungen bzw. die vollständige Untersagung gerichteten Eilanträge der Veranstalter hatte das Verwal­tungs­gericht München abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Veranstalter blieben erfolglos.

Versamm­lungs­verbot bei Verweigerung von Hygie­ne­maß­nahmen

Zur Begründung führte der BayVGH aus, die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass stationäre Versammlungen aufgrund des aktuellen pandemischen Geschehens und Erfahrungen mit Versammlungen der Querdenken-Bewegung in der Vergangenheit nur mit einer reduzierten Teilnehmerzahl und unter Einhaltung von Hygie­ne­maß­nahmen (Mindestabstände und das Tragen von Masken) infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich vertretbar seien. Wenn sich ein Veranstalter ausdrücklich weigere, Hygie­ne­maß­nahmen zu ergreifen, sei auch eine Untersagung gerechtfertigt. Das Selbst­be­stim­mungsrecht von Versammlungen finde seine Grenze in den Rechtsgütern Dritter und der Allgemeinheit. Damit darf auf der Theresienwiese unter Beachtung von Minde­stab­s­tänden und Maskenpflicht lediglich eine Versammlung mit 1.000 Teilnehmern stattfinden. Der Aufzug zur Theresienwiese bleibt untersagt.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online(pm/aw)

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