21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20485

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Urteil03.11.1959Bayerisches Oberstes LandesgerichtRevReg. 2 St 535/59
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1960, 398Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1960, Seite: 398
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil03.11.1959

Autofahrer muss in weniger als einer Sekunde auf Wechsel der Ampel von grün auf gelb mit einer Bremsung reagierenAutofahrer steht kein längerer Zeitraum zum Reagieren und zum Überlegen zu

Wechselt eine Ampel von grün auf gelb, so muss ein Autofahrer in weniger als einer Sekunde mit einer Bremsung reagieren. Ihm steht kein längerer Zeitraum zum Reagieren und zum Überlegen zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 1959 bestand Streit darüber, ob einem Autofahrer beim Annähern an eine Ampel neben der übliche Reaktionszeit von einer Sekunde noch eine weitere Sekunde für die Überlegung zuzubilligen ist, ob er wegen der zu kurzen Entfernung von der Kreuzung weiterfährt oder doch bremst und, ob ihm noch ein gewisser Spielraum für ein Verschätzen eingeräumt werden muss.

Autofahrer steht kein längerer Zeitraum zum Reagieren und zum Überlegen zu

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte zu dem Fall aus, dass ein Autofahrer zwar seine Geschwindigkeit nicht verringern muss, wenn er sich einer auf grün befindlichen Ampel nähert. Er müsse aber damit rechnen, dass sie jederzeit auf gelb umspringen kann. In diesem Fall sei die einzige richtige Verhaltensweise eine Bremsung. Für die Reaktion und die Entscheidung stehe dem Autofahrer weniger als eine Sekunde zu. Ihm sei keine längere oder weitere Reaktions- bzw. Überlegungszeit zuzubilligen.

Frage des Spielraums und der Entschei­dungs­freiheit für Schuldvorwurf maßgeblich

Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sei die Frage zum Spielraum für ein Verschätzen und der Entschei­dungs­freiheit maßgeblich dafür, ob der Autofahrer bei einer unrichtig getroffenen Wahl zwischen dem Bremsen und dem Weiterfahren Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Quelle: Bayersiches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1960, 398/rb)

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