Im zugrunde liegenden Fall stritten die Wohnungseigentümer eines Hauses, das aus zwei Wohnungen bestand. Der eine Wohnungseigentümer bewohnte das Erdgeschoss, der andere die Wohnung im ersten Obergeschoss.
Im Erdgeschoss befand sich eine Diele, in dem u.a. ein Dielenschrank und ein Schirmständer aufgestellt waren. Der eine Wohnungseigentümer (Antragsteller) verlangte die Entfernung des Dielenschranks und des Schirmständers mit Schirmen.
Das Bayerische Oberste Landgericht wies die Klage ab.
Es stellte zunächst fest, dass die Diele, von der die Treppe in den oberen Stockwerk abzweigt, nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum sei, weil die Diele als Zugangsbereich zu den Wohnungen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer diene.
Daraus folge aber nicht zwingend, dass der Antragsteller nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG die Entfernung des Schirmständers mit Schirmen und des Dielenschrankes verlangen könne.
Da der Gebrauch der Diele weder durch Vereinbarung (§ 15 Abs. 1 WEG) noch durch einen Eigentümerbeschluss (§ 15 Abs. 2 WEG) geregelt sei, beurteile sich die Befungnis der Antragsgegner, dort einen Schirmständer mit Schirmen aufzustellen, nach § 15 Abs. 3 WEG. Demnach komme es darauf an, ob dies dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspreche. Dies sei hier der Fall, da der Platz sich hierfür anbiete und es in einer so kleinen Wohnanlage naheliege, die Schirme in Schirmständern in der gemeinsamen Diele anstatt in jeder Wohnung aufzubewahren. Der Antragsstellerin entstehe hierdurch auch kein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG.
Auch die Entfernung des Dielenschrankes könne nicht verlangt werden, führte das Gericht aus.
Das Aufstellen des Schrankes könne als bauliche Veränderung nach § 22 WEG zu werten sein, weil er genau in eine Wandnische eingepasst worden sei. Da aber der Rechtsvorgänger des Antragstellers dem zugestimmt habe, sei der Antragsteller als Rechtsnachfolger an diese Zustimmung gebunden.
Soweit das Aufstellen des Schrankes nicht als bauliche Veränderung gewertet werden sollte, könne der Antragsteller gleichwohl nicht die Entfernung verlangen. Ein Beseitigungsanspruch sei längst verwirkt, stellte das Gericht fest. Viele Jahre habe der Antragsteller (hier über 15 Jahre lang) an dem Dielenschrank keinen Anstoß genommen. Aus diesem Verhalten konnten die Antragsgegner nur den Schluss ziehen, der Antragsteller habe gegen die Existenz des Schrankes nichts einzuwenden. Ein Beseitigungsverlangen sei unter diesen Umständen treuwidrig (§ 242 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: ra-online, BayObLG (vt/pt)