21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 10995

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Urteil07.04.1993Bayerisches Oberstes Landesgericht2Z BR 9/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1993, 1165Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 1165
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil07.04.1993

Schirmständer darf im Hausflur stehenBayObLG zur Aufstellung eines Schirmständers in gemein­schaft­licher Eingangsdiele

In einer kleinen Wohnei­gen­tums­anlage entspricht das Aufstellen von Schirmständern im Gemein­schafts­ei­gentum ordnungsgemäßem Gebrauch. Dies hat das Bayerische Oberste Landgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Wohnungs­ei­gentümer eines Hauses, das aus zwei Wohnungen bestand. Der eine Wohnungs­ei­gentümer bewohnte das Erdgeschoss, der andere die Wohnung im ersten Obergeschoss.

Streit um Dielenschrank und Schirmständer

Im Erdgeschoss befand sich eine Diele, in dem u.a. ein Dielenschrank und ein Schirmständer aufgestellt waren. Der eine Wohnungs­ei­gentümer (Antragsteller) verlangte die Entfernung des Dielenschranks und des Schirmständers mit Schirmen.

Das Bayerische Oberste Landgericht wies die Klage ab.

Diele ist Gemein­schafts­ei­gentum

Es stellte zunächst fest, dass die Diele, von der die Treppe in den oberen Stockwerk abzweigt, nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemein­schaft­liches Eigentum sei, weil die Diele als Zugangsbereich zu den Wohnungen dem gemein­schaft­lichen Gebrauch der Wohnungs­ei­gentümer diene.

Daraus folge aber nicht zwingend, dass der Antragsteller nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG die Entfernung des Schirmständers mit Schirmen und des Dielenschrankes verlangen könne.

In Diele aufgestellter Schirmständer entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer nach billigem Ermessen

Da der Gebrauch der Diele weder durch Vereinbarung (§ 15 Abs. 1 WEG) noch durch einen Eigen­tü­mer­be­schluss (§ 15 Abs. 2 WEG) geregelt sei, beurteile sich die Befungnis der Antragsgegner, dort einen Schirmständer mit Schirmen aufzustellen, nach § 15 Abs. 3 WEG. Demnach komme es darauf an, ob dies dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer nach billigem Ermessen entspreche. Dies sei hier der Fall, da der Platz sich hierfür anbiete und es in einer so kleinen Wohnanlage naheliege, die Schirme in Schirmständern in der gemeinsamen Diele anstatt in jeder Wohnung aufzubewahren. Der Antrags­stellerin entstehe hierdurch auch kein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG.

Auch die Entfernung des Dielenschrankes könne nicht verlangt werden, führte das Gericht aus.

Schrank entweder bauliche Veränderung ...

Das Aufstellen des Schrankes könne als bauliche Veränderung nach § 22 WEG zu werten sein, weil er genau in eine Wandnische eingepasst worden sei. Da aber der Rechtsvorgänger des Antragstellers dem zugestimmt habe, sei der Antragsteller als Rechts­nach­folger an diese Zustimmung gebunden.

.... oder keine bauliche Veränderung

Soweit das Aufstellen des Schrankes nicht als bauliche Veränderung gewertet werden sollte, könne der Antragsteller gleichwohl nicht die Entfernung verlangen. Ein Besei­ti­gungs­an­spruch sei längst verwirkt, stellte das Gericht fest. Viele Jahre habe der Antragsteller (hier über 15 Jahre lang) an dem Dielenschrank keinen Anstoß genommen. Aus diesem Verhalten konnten die Antragsgegner nur den Schluss ziehen, der Antragsteller habe gegen die Existenz des Schrankes nichts einzuwenden. Ein Besei­ti­gungs­ver­langen sei unter diesen Umständen treuwidrig (§ 242 BGB).

Quelle: ra-online, BayObLG (vt/pt)

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