18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 34056

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Urteil19.03.2024Bayerisches Oberstes Landesgericht205 StRR 8/24
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kempten, Urteil24.01.2019
  • Landgericht Kempten, Urteil03.07.2023, 4 Ns 111 Js 10508/14 (4)
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil19.03.2024

Einsatz eines Skalpells und einer Schere durch körperlich eingeschränkten Arzt begründet Strafbarkeit wegen gefährlicher Körper­ver­letzungSkalpell und Schere als gefährliches Werkzeug

Ist einem Arzt aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht möglich, ein Skalpell und eine Schere ordnungsgemäß und fachgerecht zu verwenden, so macht er sich wegen gefährlicher Körper­ver­letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Das Skalpell ist in diesem Fall als gefährliches Werkzeug anzusehen. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 erlitt ein im Allgäu lebender Augenarzt einen schweren Schlaganfall. Trotz der nachfolgenden Rehabi­li­ta­tionen litt der Arzt weiter an tiefen­sen­so­rischen Störungen, motorischen Einschränkungen und einer Apraxie. Dennoch führte der Arzt ab dem Jahr 2011 wieder Operationen durch. Er nahm an neun Patienten unter Verwendung eines Skalpells bzw. einer Schere Operationen am Auge vor, ohne dass die Patienten von den körperlichen Einschränkungen wussten. Er wurde deshalb vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) und Landgericht Kempten wegen vorsätzlicher Körper­ver­letzung zu einer Bewäh­rungs­strafe verurteilt. Da die Staats­an­walt­schaft von einer gefährlichen Körper­ver­letzung ausging, legte sie Revision ein.

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körper­ver­letzung

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Es sah in den Operationen mit dem Skalpell und der Schere eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körper­ver­letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sowohl das Skalpell als auch die Schere seien hier als gefährliches Werkzeug einzustufen, da ein ordnungsgemäßer und fachgerechter Gebrauch durch den Angeklagten aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sei.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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