18.10.2024
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Dokument-Nr. 33508

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Beschluss18.10.2023Bayerisches Oberstes Landesgericht202 StRR 76/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Würzburg, Urteil01.08.2023
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss18.10.2023

Bei Festsetzung der Tageshöhe aufgrund Schätzung des Einkommens muss Schätz­grundlagen mitgeteilt werdenBei fehlender Mitteilung ist Entscheidung angreifbar

Setzt das Gericht die Tagessatzhöhe auf Basis einer Schätzung des Einkommens des Täters fest, so muss es im Urteil die Schätz­grundlagen mitteilen. Tut es das nicht, so ist die Entscheidung angreifbar. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann von einem bayerischen Amtsgericht im März 2023 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Versi­che­rungs­schutz zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Das Landgericht Würzburg hat die gegen die Höhe der Tagessatzes gerichtete Berufung des Angeklagten zurückgewiesen. Das Gericht schätzte das Nettoeinkommen mit 1.500 € und hielt die Tagessatzhöhe daher für richtig. Zur Begründung führte es aus, dass der Angeklagte "zuletzt in geordneten wirtschaft­lichen Verhältnissen, auch von Ersparnissen, lebte". Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Fehlerhafte Begründung der Tagessatzhöhe

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Landgericht habe die Tagessatzhöhe auf 50 € festgesetzt, ohne dies rechts­feh­lerfrei zu begründen. Die Darlegungen haben sich auf vage Hinweise beschränkt. Aus der Begründung werde nicht ersichtlich, weshalb eine Tagessatzhöhe von 50 € zutreffend sein soll.

Fehlende Mitteilung der Schätzgrundlage zur Schätzung des Einkommens

Zudem habe das Landgericht das Nettoeinkommen des Angeklagten auf 1.500 € geschätzt, ohne auch nur ansatzweise die konkreten Schätz­grundlagen, von denen es ausgeht, darzulegen. Dadurch sei das Revisi­ons­gericht nicht in der Lage, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nachzuprüfen. Darüber hinaus habe das Landgericht gegen das verfas­sungs­rechtliche Willkürverbot verstoßen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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