15.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 10200

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Beschluss18.03.1996Bayerisches Oberstes Landesgericht1 Z BR 67/95
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss18.03.1996

Testament kann auch durch Einreißen widerrufen werdenWillentliches Einreißen stellt Widerruf durch Veränderung im Sinne von § 2255 BGB dar

Ein Erblasser kann ein eigenhändig geschriebenes Testament jederzeit ändern oder auch widerrufen. Ein Widerruf liegt z.B. vor, wenn der Erblasser das Testament an beiden Seiten eingerissen hat, so dass erkennbar ist, dass es sich um keine versehentliche Beschädigung des Papiers handelt. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurden nach dem Tod einer Frau zwei Testamente vorgefunden. In dem älteren war ein Verwandter als Alleinerbe bestimmt. Das jüngere Testament hat fünf Verwandte der Erblasserin zu je 1/5 der Erbschaft als Erben berufen. Das zweite (jüngere) Testament, das aus zwei Blättern bestand und gefaltet war, wies auf beiden Blättern jeweils längs und quer vom Rand zu Mitte verlaufende deckungsgleiche Einrisse auf. Beide Blätter waren jedoch nicht völlig zerrissen, sondern waren als jeweils einheitliche, wenn auch stark eingerissene, Urkunde vorhanden.

Gericht: Versehentliche Beschädigung scheidet aus

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass angesichts der von zwei Seiten erfolgten, tiefen Einrisse anzunehmen sei, dass eine nur versehentliche Beschädigung ausscheide. Das mehrfache Einreißen lasse den Willen der Vernichtung erkennen und schließe eine zufällige Beschädigung aus, stellte das Gericht fest.

Risse stammten von Erblasserin

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Risse von der Erblasserin stammten.

Auszug aus dem Gesetz

Erläuterungen
§ 2255 BGB. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testa­ments­urkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willen­s­er­klärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testa­ments­urkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

Quelle: ra-online (pt)

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