21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28584

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Urteil06.02.2020Bayerisches LandessozialgerichtL 8 SO 163/17
Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Urteil15.03.2017, S 53 SO 568/14
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil06.02.2020

Sozialhilfe umfasst keine Kosten wöchentlicher erotischer Ganzkör­per­massagen für schwer­be­hin­derten MenschenKeine Erhöhung des Regelsatzes oder Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen

Im Rahmen der Sozialhilfe müssen keine Leistungen für eine wöchentliche erotische Ganzkör­per­massage erbracht werden. Es kommt weder eine Erhöhung des Regelsatzes noch eine Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen in Betracht. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein schwer­be­hin­derter Mann über die Sozialhilfe Leistungen für eine zweimal wöchentliche erotische Ganzkör­per­massage. Die Massagen sollten jeweils 200 EUR kosten. Die zuständige Behörde lehnte eine Kostenübernahme ab. Aus diesem Grund klagte der schwer­be­hinderte Mann. Er gab an, hypersexuell und aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage zu sein, sich selbst Erleichterung zu verschaffen. Zur Befriedigung seines Geschlecht­s­triebs sei er dringend auf die Massagen angewiesen. Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkör­per­massagen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkör­per­massagen. Die Kosten einer solchen Massage seien als nicht regel­be­da­rfs­re­levant anzusehen und seien daher nicht zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Regelsatzes komme nicht in Betracht. Die Kosten können auch nicht im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen berücksichtigt werden. Ganzkör­per­massagen mit sexueller Komponente fallen nicht unter die Hilfe zur Pflege. Die Vorschrift des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) könne nicht als "Reparaturnorm" herangezogen werden.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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