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06.03.2025  
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss19.02.2025

Bezahlkarte für Geflüchtete verfas­sungs­konformErfolgloser Eilrechtsschutz gegen Asylbe­wer­ber­leis­tungen mittels Bezahlkarte

Die in Bayern eingeführte Bezahlkarte für Asylsuchende ist rechtens. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden. Es ist verfas­sungs­rechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienst­leis­tungen zu gewähren. Auch dass die Bezahlkarte maximal Bargeldab­he­bungen von 50 Euro im Monat ermöglicht, ist verfas­sungsgemäß.

Die 1998 in Afghanistan geborene Antragstellerin reiste im Dezember 2023 in die Bundesrepublik ein, über ihren Asylantrag ist bislang nicht entschieden. Sie wurde verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer Sammel­un­terkunft zu nehmen und erhielt zunächst Leistungen in Form eines Barbetrages für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit Schreiben vom 04.06.2024 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass die Leistungen ab Juli 2024 auf eine Bezahlkarte ausbezahlt würden. Sie könne monatlich 50,- Euro abheben und die Bezahlkarte entsprechend der räumlichen Beschränkung ihres Aufenthalts verwenden. Der Bescheid war sofort vollziehbar, der Zeitpunkt der Leistungs­ge­währung mittels Bezahlkarte wurde anschließend auf den 1. Oktober 2024 korrigiert.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Bereits aus dem existenz­si­chernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts folge, dass die Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf eine sofortige Entscheidung angewiesen sei. Die Verletzung des verfas­sungs­rechtlich garantierten Existenz­mi­nimums durch die weitreichenden Beschränkungen und die fehlende Selbst­be­stimmung über einen zu erwartenden mehrjährigen Zeitraum eines Haupt­sa­che­ver­fahrens seien unzumutbar. Die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungs­kürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie für die Antragstellerin essenzielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide, sodass die Bedarfsdeckung insgesamt unzureichend sei. Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt. Die hier aufgeworfene Frage nach der Auszah­lungs­mo­dalität begründe keine Eilbe­dürf­tigkeit, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne. Einen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen in bar oder auf Überweisung auf ihr Bankkonto habe die Antragstellerin jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht.

Die Entscheidung:

Das LSG hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.02.2025 zurückgewiesen.

Es sei verfas­sungs­rechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienst­leis­tungen zu gewähren. § 3 Abs. 3 AsylbLG stelle es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungs­trägers, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen. Es bestehe daher insofern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermes­sens­ausübung. Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform (z.B. Geldleistung statt Bezahlkarte) komme daher nur im Fall einer Ermes­sens­re­du­zierung auf Null in Betracht. Entsprechende Umstände seien in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Soweit bestimmte Dienst­leis­tungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, stehe hierfür der monatliche Barbetrag zur freien Verfügung. Auch der Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldab­he­bungen von 50 € monatlich ermögliche, begründe grds. keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldab­he­bungen resultierende Begrenzung des Bargeld­ein­satzes sei der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent.

Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenz­mi­nimums nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG folge kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Das Asylbe­wer­ber­leis­tungsrecht sei ein Existenz­si­che­rungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau. Es sei nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags zusammen mit der Bezahlkarte nicht genügen würde, um existenzielle Bedarfe zu decken.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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