21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7560

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Urteil26.11.2008Bayerisches LandessozialgerichtL 8 AL 260/06
Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Urteil23.06.2006, S 48 AL 447/04
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil26.11.2008

Insol­venz­geld­fä­higkeit von WeihnachtsgeldSonderzahlungen und Insolvenzgeld

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat deutlich gemacht, wann Ansprüche auf Entgelt-Sonderzahlungen beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen sind - und wann nicht.

Oft können Betriebe, die kurz vor dem Bankrott stehen, ihre Beschäftigten nicht mehr entlohnen. Im Insol­venz­ver­fahren können Arbeitnehmer allerdings ihre Entgelt­for­de­rungen regelmäßig nicht realisieren. Für ausstehende Gehälter der letzten 3 Monate vor der Insolvenz zahlt deshalb die Agentur für Arbeit das sog. Insolvenzgeld aus. Das setzt voraus, dass die Antragsfrist von 2 Monaten eingehalten ist.

Ausgangspunkt der Entscheidung

Der Kläger machte geltend, ihm stehe ein höheres Insolvenzgeld zu, da die entsprechenden Monatsentgelte laut einer Betrie­bs­ver­ein­barung noch Teile der Jahres­son­der­zahlung des Vorjahres enthalten müssten.

Inhalt der Entscheidung

Das Landes­so­zi­al­gericht gab dem Beschäftigten nicht recht. Nach dem Tarifvertrag war der Anspruch auf die Sonderzahlung bereits im Dezember des Vorjahres entstanden. Eine dazu bestehende Betrie­bs­ver­ein­barung war erst abgeschlossen worden, als der Zahlungs­an­spruch dem Kläger bereits in vollem Umfang zugestanden hatte. Die Änderung von Auszah­lungs­mo­da­litäten, hier des Auszah­lungs­zeit­punktes, verlegt aber den Fällig­keits­zeitpunkt nicht in den Insol­venz­geld­zeitraum - so das Urteil.

Auswirkung der Entscheidung

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Fällen ein, in denen Sonder­ver­gü­tungen im Rahmen des Insolvenzgeldes beansprucht werden. Das Recht auf solch eine Zulage entsteht jedoch immer an einem konkreten Stichtag, der meist durch einen Tarifvertrag bestimmt ist. Er fällt regelmäßig auf das Jahresende, da Unternehmen mit solchen Prämien bezwecken, ihre Arbeitnehmer solange wie möglich an sich zu binden. Liegt dieser Tag im Drei-Monats-Zeitraum des Insolvenzgeldes, so ist die jeweilige Zulage mit einzubeziehen - ansonsten nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Bayern vom 09.03.2009

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