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Dokument-Nr. 33209

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss18.08.2023

Fitnesstrainer im Fitnessstudio sind sozial­versicherungs­pflichtigKursleiter ohne eigenes unter­neh­me­risches Risiko sind sozial­versicherungs­pflichtig

Ein Fitnesstrainer, der als Kursleiter ohne eigenes unter­neh­me­risches Risiko in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden ist und eine Stunden­ver­gütung erhält, unterliegt der Sozial­versicherungs­pflicht. Dies hat das LSG München entschieden.

Das Fitnessstudio bietet seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer werden dabei als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Renten­ver­si­cherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Renten­ver­si­cherung stufte die Vertrags­ver­hältnisse als abhängige und damit sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nach. Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen.

LSG bejahrt Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht für Fitnesstrainer

Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kurslei­tungs­auf­trages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainings­mög­lich­keiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unter­neh­me­rischen Gestal­tungs­frei­heiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unter­neh­mer­risiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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