21.11.2024
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Dokument-Nr. 11055

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss28.01.2010

Bayerisches LSG: Betrie­bs­er­werber haftet nicht für Beitrags­schulden des VeräußerersGesetzliche Regelungen zu Betrie­bs­übergang erfassen Beitrags­pflichten nicht

Ein Betrie­bs­er­werber haftet nicht für die Beitrags­schulden des Veräußerers, da § 613 a BGB nicht die eine Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beiträge nach dem SGB IV erfasst. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Renten­ver­si­cherung dem vierjährigen Turnus entsprechend ein Zeita­r­beits­un­ter­nehmen geprüft und die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen beanstandet. In der Nachfor­de­rungssumme von 1,7 Mio. Euro waren rund 950.000 Euro enthalten, die Beschäftigungen vor einem Betriebsübergang entstammten. Dagegen hatte sich der Betrie­bs­er­werber (u. a.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.

Gericht gibt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Betrie­bs­er­werbers statt

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat dem Betrie­bs­er­werber Recht gegeben. Die Nachforderung betreffe Beiträge und Umlagen, die der abgebende Arbeitgeber schulde - und nur dieser. Die Regelungen des Betrie­bs­über­ganges nach § 613 a BGB seien dem Sonder­pri­vatrecht der Arbeits­ver­hältnisse zuzuordnen und erfassten Beitrags­pflichten nach dem Vierten Buch Sozial­ge­setzbuch nicht.

Auswirkungen der Entscheidung

Der Beschluss schafft Klarheit für die beitrags­recht­lichen Folgen eines Betrie­bs­über­ganges. Die wirtschaftliche Tragweite wird wegen der Häufigkeit der Unter­neh­mens­über­tra­gungen wohl kaum zu überschätzen sein. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die Münchner Richter haben wegen der Einstweiligkeit und wegen der Besonderheit eines Betrie­bs­übergangs durch konzerninterne Betriebspacht darauf hingewiesen, dass die lediglich summarische Überprüfung keinen Hinweis auf eine Konzernhaftung ergeben hatte.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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