Bayerisches Landessozialgericht Beschluss28.01.2010
Bayerisches LSG: Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschulden des VeräußerersGesetzliche Regelungen zu Betriebsübergang erfassen Beitragspflichten nicht
Ein Betriebserwerber haftet nicht für die Beitragsschulden des Veräußerers, da § 613 a BGB nicht die eine Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV erfasst. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung dem vierjährigen Turnus entsprechend ein Zeitarbeitsunternehmen geprüft und die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen beanstandet. In der Nachforderungssumme von 1,7 Mio. Euro waren rund 950.000 Euro enthalten, die Beschäftigungen vor einem Betriebsübergang entstammten. Dagegen hatte sich der Betriebserwerber (u. a.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.
Gericht gibt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Betriebserwerbers statt
Das Bayerische Landessozialgericht hat dem Betriebserwerber Recht gegeben. Die Nachforderung betreffe Beiträge und Umlagen, die der abgebende Arbeitgeber schulde - und nur dieser. Die Regelungen des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB seien dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen und erfassten Beitragspflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch nicht.
Auswirkungen der Entscheidung
Der Beschluss schafft Klarheit für die beitragsrechtlichen Folgen eines Betriebsüberganges. Die wirtschaftliche Tragweite wird wegen der Häufigkeit der Unternehmensübertragungen wohl kaum zu überschätzen sein. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die Münchner Richter haben wegen der Einstweiligkeit und wegen der Besonderheit eines Betriebsübergangs durch konzerninterne Betriebspacht darauf hingewiesen, dass die lediglich summarische Überprüfung keinen Hinweis auf eine Konzernhaftung ergeben hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online