18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 33691

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Urteil30.01.2024Bayerisches LandessozialgerichtL 5 KR 377/22
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil30.01.2024

Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungs­er­bringern zahlenNachforschung nach zugelassenen Leistungs­er­bringern für Versicherte nicht zumutbar

Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungs­er­bringern zahlen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungs­er­bringer benennen kann. Das hat das Bayerisches Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Ein junger Ehemann sieht sich im Jahr 2021 unversehens damit konfrontiert, dass er an Hodenkrebs erkrankt ist. Durch die in Aussicht genommene Therapie droht der Verlust der Zeugungs­fä­higkeit . Deswegen wollte er Spermien einfrieren lassen. Den Anspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen hat der Gesetzgeber für solche Fälle bereits 2019 geschaffen. Die Konservierung der Keimzellen erfolgte über eine Kinder­wun­sch­praxis, die über eine kassenärztliche Zulassung verfügt und auf ihrer Homepage auch die Kryokon­ser­vierung von Keimzellen anbietet. Allerdings erfolgte die Konservierung durch eine eigenständige GmbH, die nicht als Leistungs­er­bringer zugelassen ist. Die Krankenkasse wollte für die Leistungen nicht zahlen, da die Kryokon­ser­vierung nicht von einem zugelassenen Leistungs­er­bringer vorgenommen wurde. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nach einem zugelassenen Leistungs­er­bringer suchen muss. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern konnte jedoch selbst bis zum Ende des Berufungs­ver­fahrens hierfür keinen einzigen zugelassenen Leistungs­er­bringer in Bayern benennen. Das Sozialgericht hat den Anspruch des Klägers grundsätzlich bejaht. Er habe in einer solchen Situation einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auch bei Leistung durch einen nicht zugelassenen Leistungs­er­bringer. Anders könne er seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch nicht verwirklichen.

Versicherter muss nicht nach zugelassenen Leistungs­er­bringern suchen

Das LSG hat das Recht auf Koste­n­er­stattung des Versicherten bestätigt, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung Leistungen eines nicht zugelassenen - aber gleichwohl qualifizierten - Leistungs­er­bringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muss die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten erstatten, die er für die Konservierung seiner Keimzellen aufwenden musste. Wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungs­er­bringer benennen kann, sind dem Versicherten weitere Nachforschungen nach zugelassenen Leistungs­er­bringern nicht zumutbar. Der Senat hat die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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