21.11.2024
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Dokument-Nr. 7293

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss15.12.2008

Streitwert eines Anfra­ge­ver­fahrens nach § 7 a SGB IV regelmäßig EUR 18.000,00Statusklärungsverfahren

In einem Status­klä­rungs­ver­fahren, ob der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH beitrags­pflichtig beschäftigt ist, war nach Erledigung der Hauptsache der Streitwert der Klage festzusetzen. Das Sozialgericht hatte mangels bezifferbaren Antrags den Auffangstreitwert von EUR 5.000,00 angenommen, dagegen hatte der Kläger­be­voll­mächtigte Beschwerde eingelegt.

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hielt den Auffangstreitwert für nicht anzuwenden, weil Statusklärungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Streit­wert­be­stimmung bieten. Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund sollen nach den Zielen des § 7 a SGB IV vor überraschenden Beitrags­nach­for­de­rungen schützen. Die beitrags­recht­lichen Interessen des Arbeit-/Auftraggebers stehen damit im Vordergrund. Die Landes­so­zi­al­ge­richte hatten dazu eine Rechtsprechung entwickelt, wonach der Streitwert pauschaliert ermittelt werden kann. Insoweit hatte das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bisher einen Streitwert von EUR 15.000,00 festgesetzt. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat sich der Rechtsprechung insbesondere des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen und des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg angeschlossen und einen Streitwert von EUR 18.000,00 angenommen.

Folgen und Bedeutung

Mit der Aufgabe des bisher vom Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht regelmäßig festgesetzten Streitwerts ergibt sich eine Verein­heit­lichung der bundesweiten Rechtsprechung. Für Arbeit-/Auftraggeber, die gegen eine Entscheidung im Statu­san­fra­ge­ver­fahren gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wird damit das Kostenrisiko kalkulierbarer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 16.01.2009

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