Bayerisches Landessozialgericht Beschluss15.12.2008
Streitwert eines Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV regelmäßig EUR 18.000,00Statusklärungsverfahren
In einem Statusklärungsverfahren, ob der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH beitragspflichtig beschäftigt ist, war nach Erledigung der Hauptsache der Streitwert der Klage festzusetzen. Das Sozialgericht hatte mangels bezifferbaren Antrags den Auffangstreitwert von EUR 5.000,00 angenommen, dagegen hatte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde eingelegt.
Das Bayerische Landessozialgericht hielt den Auffangstreitwert für nicht anzuwenden, weil Statusklärungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bieten. Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sollen nach den Zielen des § 7 a SGB IV vor überraschenden Beitragsnachforderungen schützen. Die beitragsrechtlichen Interessen des Arbeit-/Auftraggebers stehen damit im Vordergrund. Die Landessozialgerichte hatten dazu eine Rechtsprechung entwickelt, wonach der Streitwert pauschaliert ermittelt werden kann. Insoweit hatte das Bayerische Landessozialgericht bisher einen Streitwert von EUR 15.000,00 festgesetzt. Das Bayerische Landessozialgericht hat sich der Rechtsprechung insbesondere des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angeschlossen und einen Streitwert von EUR 18.000,00 angenommen.
Folgen und Bedeutung
Mit der Aufgabe des bisher vom Bayerischen Landessozialgericht regelmäßig festgesetzten Streitwerts ergibt sich eine Vereinheitlichung der bundesweiten Rechtsprechung. Für Arbeit-/Auftraggeber, die gegen eine Entscheidung im Statusanfrageverfahren gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wird damit das Kostenrisiko kalkulierbarer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 16.01.2009