18.10.2024
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Dokument-Nr. 34052

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Urteil13.05.2024Bayerisches LandessozialgerichtL 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22; L 20 KR 265/23 und L 20 KR 287/23
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil13.05.2024

Krankenhaus­abrechnung: Überg­angs­re­gelung zur Aussetzung des Aufrech­nungs­verbots rechtmäßigKollektiv­vertragliche Überg­angs­re­gelung mit höherrangigem Recht vereinbar

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht (LSG) hat eine Überg­angs­re­gelung bei der Krankenhaus­abrechnung zur Aussetzung des Aufrech­nungs­verbots für rechtens erklärt.

In mehreren Verfahren war es darum gegangen, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Absatz 6 Satz 3 Sozial­ge­setzbuch V (SGB V) die Deutsche Kranken­h­aus­ge­sell­schaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Überg­angs­ver­ein­barung bis zur Neuregelung einer Prüfver­fah­rens­ver­ein­barung durch kollek­tiv­ver­tragliche Regelung auszusetzen. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 109 Absatz 6 Satz 3 SGB V als Ausnah­me­vor­schrift streng auszulegen sei und die im Streit stehende kollek­tiv­ver­tragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Aufrechnungen der Erstat­tungs­for­de­rungen seitens der Krankenkassen seien daher unzulässig.

Aussetzung des Aufrech­nungs­verbots übergangsweise zulässig

Das LSG sah dies anders und hat sämtliche Urteile des SG aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des SG sei die Überg­angs­ver­ein­barung nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrech­nungs­verbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermäch­ti­gungs­grundlage gedeckte Überg­angs­re­gelung zu verstehen, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei. Die Revisionen wurden zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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