21.11.2024
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Dokument-Nr. 31830

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Beschluss25.04.2022Bayerisches LandessozialgerichtL 2 AL 62/22 B
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Augsburg, Beschluss25.03.2022, S 7 AL 220/21
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss25.04.2022

Ablehnung der Durchführung eines Termins mittels Videokonferenz entschuldigt kein Nichterscheinen zur mündlichen VerhandlungVerhängung von Ordnungsgeld wegen Nicht­er­scheinens

Lehnt das Gericht die Durchführung eines Termins mittels Videokonferenz ab, so entschuldigt dies nicht das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung. Gegen die nicht erschienene Partei kann dann Ordnungsgeld verhängt werden. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Sozialgericht Augsburg verhängte im März 2022 gegen den Kläger Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR, weil dieser nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Das Gericht hielt das persönliche Erscheinen den Klägers für erforderlich, da dieser noch kurz vor dem Termin neue Argumente vorgebracht hatte. Zwar hatte der Kläger beantragt, den Termin mittels Videokonferenz durchzuführen. Da er aber keinen Grund dafür angegeben hatte, lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes legte der Kläger Beschwerde ein.

Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldes wegen Nicht­er­scheinens

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Angesichts der neu vorgetragenen Argumente des Klägers sei die Entscheidung des Sozialgerichts, das persönliche Erscheinen des Klägers zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anzuordnen, nicht zu beanstanden. Gründe für das Nichterscheinen habe der Kläger nicht vorgetragen. Ein Erscheinen sei ihm vielmehr möglich und zumutbar gewesen. Die Ablehnung der Videokonferenz habe das Nichterscheinen nicht entschuldigen können.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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