23.11.2024
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Dokument-Nr. 7502

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss10.11.2008

Kein genereller Anschluss- und Benutzungszwang für Nieder­schlags­wasserRechts­s­taats­prinzip verletzt

Wenn eine gemeindliche Satzung zur Beseitigung des Nieder­schlags­wassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwäs­se­rungs­ein­richtung und deren Benutzung anordnet ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls gegeben sind, ist das Rechts­s­taats­prinzip verletzt. Das gilt jedenfalls soweit sich ein Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstreckt, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Dies hat der Bayerischer Verfas­sungs­ge­richtshof entschieden.

Die Gemeinde Mengkofen (Landkreis Dingolfing-Landau) verpflichtete in ihrer Entwäs­se­rungs­satzung die Grund­s­tücks­ei­gentümer, das gesamte auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Schmutz­was­ser­kanäle einzuleiten und die Oberflä­chen­ent­wäs­serung an die Regen­was­ser­kanäle anzuschließen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benut­zungs­zwangs auch hinsichtlich des Nieder­schlags­wassers war Gegenstand einer Popularklage, über die der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof zu entscheiden hatte.

Antragsteller machen Verstoß gegen ihre Eigentumsrechte geltend

Die Antragsteller sahen in dem ausnahmslos gegebenen Anschluss- und Benutzungszwang einen Verstoß gegen ihr Eigentumsrecht, insbesondere wegen der möglichen Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag. Der Zwangsanschluss sei unzulässig, weil eine anderweitige Beseitigung des Nieder­schlags­wassers oder eine Versickerung in Betracht komme.

Richter: Rechts­s­taats­prinzip verletzt

Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof entschied, dass die angegriffene Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, soweit sich der Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstreckt, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einleitung des Nieder­schlags­wassers in eine Sammel­ka­na­li­sation genieße nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner Beseitigung, sondern bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, wobei in erster Linie auf den Schutz der Volksgesundheit abzustellen sei. Die von der Gemeinde vorgetragenen Gründe, die für eine solche besondere wasser­rechtliche Rechtfertigung sprechen könnten, reichten nicht aus. Sie könnten in einem Popula­r­kla­ge­ver­fahren auch nicht durch eine Beweiserhebung ergänzt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009

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