21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 20760

Drucken
Entscheidung30.09.2014Bayerischer VerfassungsgerichtshofVf. 1-VII-14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 134Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 134
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung30.09.2014

Bußgeld bewehrtes Fahren oder Parken auf privaten Naturflächen ohne Notwendigkeit ist verfas­sungsgemäßKriterium "ohne Notwendigkeit" ist klar umgrenzt / Kein Vorliegen einer Eigen­tums­ver­letzung

Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Natur­schutz­ge­setzes, wonach das Fahren oder Parken auf privaten Naturflächen ohne Notwendigkeit eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt und daher Bußgeld bewehrt ist, ist verfas­sungsgemäß. Weder ist das Kriterium "ohne Notwendigkeit" zu unbestimmt noch wird das Eigentum in unzulässiger Weise verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungs­gerichts­hofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach § 57 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Natur­schutz­ge­setzes (BayNatSchG) ist das Fahren oder Parken mit Motorkraft betriebenen Fahrzeugen auf privaten Flächen in der freien Natur dann unzulässig und mit einem Bußgeld bewehrt, wenn dies ohne Notwendigkeit geschieht. Ein Betroffener hielt diese Regelung mit der Bayerischen Verfassung für unvereinbar. Seiner Meinung nach sei das Kriterium "ohne Notwendigkeit" nicht ausreichend definiert. Es werde dadurch nicht deutlich, was erlaubt sei und was nicht. So geschehe jedes Fahren oder Parken aus einer Notwendigkeit heraus. Zudem verletze die Vorschrift sein Eigentumsrecht. Er sei daran gehindert sein Eigentum an der Naturfläche uneingeschränkt zu nutzen. Der Betroffene erhob daher Klage.

Bußgeld bewehrtes Fahren oder Parken auf privaten Naturflächen ohne Notwendigkeit ist verfas­sungsgemäß

Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof entschied gegen den Kläger. Seiner Ansicht nach sei die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Kriterium "ohne Notwendigkeit" klar verständlich

Nach Auffassung des Bayerischen Verfas­sungs­ge­richtshofs sei das Kriterium "ohne Notwendigkeit" klar verständlich. Ein Verstoß gegen das Bestimmt­heitsgebot habe daher nicht vorgelegen. Die Regelung diene zum einen dazu, Aktivitäten zu verhindern, die zu der benutzten Naturfläche keinen konkreten Bezug haben. Als Beispiel wird das wilde Off-Road-Fahren querfeldein genannt. Es sei eindeutig, dass jedenfalls dann keine Notwendigkeit zum Fahren vorliege, wenn sich der Zweck im Fahren selbst erschöpfe. Die Einbettung der Regelung im Natur­schutz­gesetz verdeutliche diese Zielrichtung. Soweit das Fahren oder Parken aus anderen Gründen stattfinde, sei dessen Notwendigkeit durch eine Abwägung im Einzelfall zu prüfen. Insoweit sei das Bestimmt­heitsgebot aber ebenfalls nicht verletzt. Denn jeder habe die Möglichkeit, das Verbot bestimmter Verhal­tens­weisen im Zusammenhang mit der Benutzung von Naturflächen zu erkennen.

Keine Verletzung des Eigentumsrechts

Weiterhin sei auch nicht das Eigentumsrecht verletzt worden, so der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof. Denn der Gesetzgeber sei dazu berechtigt, den Inhalt des Eigentums im Interesse des Gemeinwohls einzuschränken. Der Naturschutz stehe im Interesse des Gemeinwohls. Der Staat sei dazu verpflichtet, dafür einzustehen. Die Regelung sei zudem verhältnismäßig. Es sei zu beachten gewesen, dass die Nutzbarkeit der privaten Naturflächen nur unwesentlich eingeschränkt wurde. Ihre zweckmäßige Verwendung sei nicht begrenzt worden.

Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung20760

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI