21.11.2024
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Dokument-Nr. 30599

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss23.07.2021

Bayerischer Verwaltungs­gerichtshof setzt Schließung der Innenräume reiner Schank­wirt­schaften vorläufig außer VollzugAusnahmslose Schließung stellt Eingriff in Berufsfreiheit dar

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss die Schließung der Innenräume reiner Schank­wirt­schaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung BayIfSMV dürfen die Innenräume reiner Schank­wirt­schaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speise­wirt­schaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygie­ne­maß­nahmen möglich ist. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normen­kon­trol­leil­ver­fahren die vorläufige Außer­voll­zug­setzung dieser Regelung beantragt.

Unter­schiedliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt

Der VGH München hat dem Antrag stattgeben. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innen­ga­s­tronomie zwischen Speise- und Schank­wirt­schaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speise­wirt­schaften an das Geschehen in Schank­wirt­schaften so sehr angenähert, dass eine unter­schiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.

Mildere Mittel als ausnahmslose Schließung möglich

Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schank­wirt­schaften ausgehenden Infek­ti­o­ns­ge­fahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperr­zeit­re­ge­lungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verord­nungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schank­wirt­schaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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