Dokument-Nr. 4254
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss07.05.2007
Sofortiges Verbot privater Sportwetten im Internet für Bayern rechtswidrig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass in Bayern Sportwetten im Internet angeboten werden dürfen. Das Gericht wies damit die Beschwerde des Freistaats Bayern gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück
Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte die Regierung von Mittelfranken einem privaten Sportwettenanbieter das Anbieten des Abschlusses von Sportwetten in Bayern via Internet, den Abschluss von Sportwetten via Internet mit Spielteilnehmern in Bayern und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in sonstiger Weise, an denen Spieler in Bayern via Internet teilnehmen können. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung an. Gegen diesen Bescheid ließ der Sportwettenanbieter Klage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den zugleich erhobenen Eilantrag hin stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die hiergegen vom Freistaat Bayern erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern von Internetwettangeboten auf der Internetseite des Sportwettenanbieters auszuschließen. Die Regierung von Mittelranken habe keinen einzigen nachvollziehbaren und überzeugenden Weg aufgezeigt, wie der Sportwettenanbieter – technisch – die Untersagungsverfügung zielführend umsetzen könnte. Es könne aber nicht etwas von einem Bürger verlangt werden, wozu dieser nicht in der Lage sei. Die Beweislast, ob mit einem Bescheid kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlangt werde, obliege jedoch der Behörde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 18.05.2007
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