14.11.2024
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Dokument-Nr. 4254

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Beschluss07.05.2007Bayerischer Verfassungsgerichtshof24 CS 07.10
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss07.05.2007

Sofortiges Verbot privater Sportwetten im Internet für Bayern rechtswidrig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat im vorläufigen Recht­schutz­ver­fahren entschieden, dass in Bayern Sportwetten im Internet angeboten werden dürfen. Das Gericht wies damit die Beschwerde des Freistaats Bayern gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach zurück

Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte die Regierung von Mittelfranken einem privaten Sport­wet­te­n­an­bieter das Anbieten des Abschlusses von Sportwetten in Bayern via Internet, den Abschluss von Sportwetten via Internet mit Spiel­teil­nehmern in Bayern und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in sonstiger Weise, an denen Spieler in Bayern via Internet teilnehmen können. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung an. Gegen diesen Bescheid ließ der Sport­wet­te­n­an­bieter Klage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den zugleich erhobenen Eilantrag hin stellte das Verwal­tungs­gericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die hiergegen vom Freistaat Bayern erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof zurück.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern von Inter­net­wet­t­an­geboten auf der Internetseite des Sport­wet­te­n­an­bieters auszuschließen. Die Regierung von Mittelranken habe keinen einzigen nachvoll­ziehbaren und überzeugenden Weg aufgezeigt, wie der Sport­wet­te­n­an­bieter – technisch – die Unter­sa­gungs­ver­fügung zielführend umsetzen könnte. Es könne aber nicht etwas von einem Bürger verlangt werden, wozu dieser nicht in der Lage sei. Die Beweislast, ob mit einem Bescheid kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlangt werde, obliege jedoch der Behörde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 18.05.2007

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