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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 10310

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss23.09.2010

Bayerischer VGH: Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als links­ex­tre­mistisch im Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 muss vorerst gestrichen werdenKeine tatsächlichen Anhaltspunkte für Annahme von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen

Der Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass der Verfassungsschutzbericht 2008 nur veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden darf, wenn darin einzelne Passagen gestrichen oder geschwärzt werden, in denen der Verein a.i.d.a e.V. (Antifa­schis­tische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München) als links­ex­tre­mistisch und damit als verfassungsfeindlich bezeichnet wird.

Verwal­tungs­gericht München lehnt Antrag zunächst ab

In dem Verfas­sungs­schutz­bericht für das Jahr 2008 wird a.i.d.a. e.V. mehrfach erwähnt und dabei zu den links­ex­tre­mis­tischen Gruppierungen gezählt. Das Verwal­tungs­gericht München hatte mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem a.i.d.a. e.V. erreichen wollte, in dem Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 vorläufig unkenntlich gemacht zu werden. Die Beschwerde von a.i.d.a. e.V. gegen diesen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts war erfolgreich.

Anhaltspunkte für Annahme von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen nicht relevant, sofern sie nicht im Verfas­sungs­schutz­bericht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vorliegen

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bayerischen Verwal­tuns­ge­richtshof war, dass im Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 - nur auf ihn bezieht und sich der Beschluss - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragsstellers benannt wurden. Darauf, ob dem Antragsgegner tastsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen des Antragsstellers bekannt seien, komme es nicht an, solange sie im Verfas­sungs­schutz­bericht nicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit dargelegt seien.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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