18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 10310

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss23.09.2010

Bayerischer VGH: Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als links­ex­tre­mistisch im Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 muss vorerst gestrichen werdenKeine tatsächlichen Anhaltspunkte für Annahme von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen

Der Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass der Verfassungsschutzbericht 2008 nur veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden darf, wenn darin einzelne Passagen gestrichen oder geschwärzt werden, in denen der Verein a.i.d.a e.V. (Antifa­schis­tische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München) als links­ex­tre­mistisch und damit als verfassungsfeindlich bezeichnet wird.

Verwal­tungs­gericht München lehnt Antrag zunächst ab

In dem Verfas­sungs­schutz­bericht für das Jahr 2008 wird a.i.d.a. e.V. mehrfach erwähnt und dabei zu den links­ex­tre­mis­tischen Gruppierungen gezählt. Das Verwal­tungs­gericht München hatte mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem a.i.d.a. e.V. erreichen wollte, in dem Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 vorläufig unkenntlich gemacht zu werden. Die Beschwerde von a.i.d.a. e.V. gegen diesen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts war erfolgreich.

Anhaltspunkte für Annahme von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen nicht relevant, sofern sie nicht im Verfas­sungs­schutz­bericht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vorliegen

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bayerischen Verwal­tuns­ge­richtshof war, dass im Verfas­sungs­schutz­bericht 2008 - nur auf ihn bezieht und sich der Beschluss - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragsstellers benannt wurden. Darauf, ob dem Antragsgegner tastsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen des Antragsstellers bekannt seien, komme es nicht an, solange sie im Verfas­sungs­schutz­bericht nicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit dargelegt seien.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss10310

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI