21.11.2024
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Dokument-Nr. 32891

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Beschluss19.04.2023Bayerischer Verwaltungsgerichtshof9 ZB 22.1495
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil12.05.2022, AN 9 K 20.2573
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.04.2023

Umwandlung einer Pizzeria in Pizzeria mit Lieferservice erfordert BaugenehmigungPizzeria mit Lieferservice im Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Soll eine Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice umgewandelt werden, so ist dafür eine Baugenehmigung erforderlich. Zudem ist eine Pizzeria mit Lieferservice in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Pizzeria in Bayern beantragte im Mai 2020 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Pizzeria mit Lieferservice. Die Pizzeria lag in einem Allgemeinen Wohngebiet. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Ansbach abgewiesen. Nunmehr beantragte die Firma die Zulassung der Berufung. Sie führte aus, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, da die Umwandlung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice lediglich eine geringfügige und zeitgemäße Anpassung an die heutigen und üblichen Verhältnisse darstellen und somit keine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzung­s­än­derung darstelle.

Erfor­der­lichkeit der Genehmigung der Nutzung­s­än­derung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung nicht zu. Aufgrund der neuen Schwer­punkt­s­etzung der bisherigen Gaststät­ten­tä­tigkeit hin zu einem verstärkten Lieferdienst kommen geänderte Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Tragen. Denn es sei mit einer anderen Lärmbelastung zu rechnen. Daher liege eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzung­s­än­derung vor.

Kein Anspruch auf Genehmigung der Nutzung­s­än­derung

Ein Anspruch auf Genehmigung der Pizzeria mit Lieferservice im Allgemeinen Wohngebiet bestehe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht. Da der Schwerpunkt nunmehr bei der Essen­aus­lie­ferung liege, sei der Betrieb nicht als Schank- und Speise­wirt­schaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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