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Dokument-Nr. 10116

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.08.2010

Rauchverbot in Gaststätten - Vollzugs­hinweise zum Gesund­heits­schutz­gesetzVollzugs­hinweise haben keinen Rechts­norm­cha­rakter

Die Vollzugs­hinweise zum Gesund­heits­schutz­gesetz sind keine Rechtsnorm. Sie können deshalb nicht in einem Normen­kon­troll­ver­fahren zur Überprüfung gestellt werden. Dies hat der Bayer. Verwal­tungs­ge­richtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

In den Vollzugs­hin­weisen heißt es unter anderem, dass Wirte für geschlossene Gesellschaften eine Ausnahme vom Rauchverbot machen dürfen. Der Antragssteller wollte erreichen, dass die Vollzugs­hinweise insoweit ausgesetzt werden und somit vorläufig auch in geschlossenen Gesellschaften das Rauchen nicht mehr erlaubt werden darf. Mit seinem inzwischen zurück­ge­nommenen Normen­kon­trol­lantrag wollte der Antragssteller die Vollzugs­hinweise zum Gesundheitsschutzgesetz dann endgültig für unwirksam erklären lassen.

Vollzugs­hinweise um Gesund­heits­schutz­gesetz zu gewährleisten

Der Bayer. Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Vollzugs­hinweise weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Rechts­norm­cha­rakter haben und deshalb keiner Normenkontrolle zugänglich sind. Sie wurden lediglich an die Behörden übersandt, um einen einheitlichen behördlichen Vollzug des Gesund­heits­schutz­ge­setzes zu gewährleisten. die Vollzugs­hinweise haben - jedenfalls in der zur Überprüfung gestellten Passage betreffend geschlossene Gesellschaften - keine unmittelbare geset­ze­s­ähnliche Außenwirkung dem Bürger gegenüber.

Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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