18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.08.2009

Pflan­zen­gra­nulate der traditionellen chinesischen Medizin sind als Arzneimittel einzustufenHinweis auf Heilkräu­ter­gra­nulate erweckt den Eindruck eines Arzneimittels

Pflan­zen­gra­nulate, die als Arzneidrogen für traditionelle chinesische Medizin importiert werden, sind als Arzneimittel anzusehen. Daher ist für den Import eine Einfuhr­er­laubnis erforderlich. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Eine mittel­stän­dische Firma im Landkreis Roth in Mittelfranken importiert Pflan­zen­gra­nulate als Arzneidrogen für die traditionelle chinesische Medizin aus der Volksrepublik China und verkauft diese an Apotheken. Die Regierung von Oberbayern – Zentrale Arznei­mit­te­l­über­wachung Bayern – untersagte der Antragstellerin am 03.02.2009 den Vertrieb der Granulate, da es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Arznei­mit­tel­ge­setzes handele, für das zunächst eine Einfuhr­er­laubnis erforderlich sei.

Hersteller sieht sich nur als Rohstofflie­ferant

Die Firma war hingegen der Auffassung, dass es sich lediglich um Rohstoffe handle, die erst durch die weitere Verarbeitung in der Apotheke zusammen mit anderen Stoffen zum Arzneimittel werden.

Produk­tein­schätzung des Verbraucher ist entscheidend

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass schon die Granulate als Arzneimittel einzustufen sind. Es sei darauf abzustellen, wie der durch­schnittlich informierte Verbraucher das Produkt einschätze. Die Firma bezeichnet ihre Granulate in der Werbung als „Heilkräu­ter­gra­nulate“ und gibt diese nur an Apotheken ab. Es läge daher auf der Hand, dass beim Verbraucher der Eindruck eines Arzneimittels entstünde.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8441

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI