21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss24.08.2009

Pflan­zen­gra­nulate der traditionellen chinesischen Medizin sind als Arzneimittel einzustufenHinweis auf Heilkräu­ter­gra­nulate erweckt den Eindruck eines Arzneimittels

Pflan­zen­gra­nulate, die als Arzneidrogen für traditionelle chinesische Medizin importiert werden, sind als Arzneimittel anzusehen. Daher ist für den Import eine Einfuhr­er­laubnis erforderlich. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Eine mittel­stän­dische Firma im Landkreis Roth in Mittelfranken importiert Pflan­zen­gra­nulate als Arzneidrogen für die traditionelle chinesische Medizin aus der Volksrepublik China und verkauft diese an Apotheken. Die Regierung von Oberbayern – Zentrale Arznei­mit­te­l­über­wachung Bayern – untersagte der Antragstellerin am 03.02.2009 den Vertrieb der Granulate, da es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Arznei­mit­tel­ge­setzes handele, für das zunächst eine Einfuhr­er­laubnis erforderlich sei.

Hersteller sieht sich nur als Rohstofflie­ferant

Die Firma war hingegen der Auffassung, dass es sich lediglich um Rohstoffe handle, die erst durch die weitere Verarbeitung in der Apotheke zusammen mit anderen Stoffen zum Arzneimittel werden.

Produk­tein­schätzung des Verbraucher ist entscheidend

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass schon die Granulate als Arzneimittel einzustufen sind. Es sei darauf abzustellen, wie der durch­schnittlich informierte Verbraucher das Produkt einschätze. Die Firma bezeichnet ihre Granulate in der Werbung als „Heilkräu­ter­gra­nulate“ und gibt diese nur an Apotheken ab. Es läge daher auf der Hand, dass beim Verbraucher der Eindruck eines Arzneimittels entstünde.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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