15.11.2024
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Dokument-Nr. 6889

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Urteil28.04.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof9 B 04.2401
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.04.2008

BSE-Skandal: Tauglich­keits­er­klä­rungen für Fleisch durch nicht­zu­ge­lassenes Labor

Tauglich­keits­er­klä­rungen bedürfen auf der Grundlage des Fleisch­hy­gi­e­ne­ge­setzes einer amtlichem Untersuchung durch ein zugelassenes Labor. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte zu klären, ob eine Firma "Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis" vom Fehlen der Zulassung eines Labors hatte. Denn nur, wer sich mit guten Gründen auf die Tauglich­keits­er­klä­rungen verlassen durfte, hat einen Anspruch auf Ausgleich des Vermö­gens­nachteils. Im Fall konnten 38.390 Schlachttiere wegen der nicht ordnungsgemäßen Tauglich­keits­er­klärung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die von der Fa. Südfleisch GmbH angefochtene Rücknahme der Tauglich­keits­er­klä­rungen für im Labor Milan in Westheim getestete Rinder als rechtmäßig angesehen und die Berufung zurückgewiesen. Auch der (hilfsweise) beantragte Ausgleich des durch die Rücknahme erlittenen Vermö­gens­schadens in Höhe von 7,8 Mio. € blieb ohne Erfolg.

Amtliche Untersuchung

Tauglich­keits­er­klä­rungen stellen auf der Grundlage des Fleisch­hy­gi­e­ne­ge­setzes fest, dass eine amtliche Untersuchung durchgeführt wurde, die keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. In diesem Sinn uneingeschränkt für tauglich erklärtes Fleisch ist für den Handelsverkehr freigegeben.

Untersuchung nur durch zugelassene Labors

Hier wurden die Tauglich­keits­er­klä­rungen für 38.428 getestete Rinder zurückgenommen, weil das Labor, eine Außenstelle, nicht zugelassen war (§ 2 der Tierseu­chen­erreger- Verordnung). Nur bei zugelassenen Labors ist eine angemessene fleisch­hy­gi­e­ne­rechtliche Kontrolle durch die hierfür zuständigen staatlichen Stellen sichergestellt.

Fleisch durfte nicht in den Verkehr gebracht werden

Das Fleisch aus den Schlachtungen der Tiere sowie daraus hergestellte Fleischprodukte durften deshalb nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden bzw. mussten wieder zurückgerufen werden, obwohl 38.390 Schlachttiere mit negativem Ergebnis getestet worden waren, also prinzipiell verkehr­s­tauglich waren.

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hatte die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Im Berufungs­ver­fahren hatte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof insbesondere zu klären, ob die Fa. Südfleisch GmbH „Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis“ vom Fehlen der Zulassung des Labors in Westheim hatte. Denn nur, wer sich mit guten Gründen auf die Tauglich­keits­er­klä­rungen verlassen durfte, hat einen Anspruch auf Ausgleich des Vermö­gens­nachteils.

Firma durfte sich nicht auf das Labor verlassen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass sich die Fa. Südfleisch GmbH nicht "mit guten Gründen" auf die Rechtmäßigkeit der Tauglich­keits­er­klä­rungen habe verlassen durfte. Es könne zwar zugunsten Fa. Südfleisch GmbH unterstellt werden, dass sie keine positive Kenntnis von der fehlenden Zulassung des Labors der Fa. Milan in Westheim gehabt habe. Eine Mitver­ant­wortung an der Rechts­wid­rigkeit der Tauglich­keits­be­schei­ni­gungen ergebe sich aber daraus, dass die Fa. Südfleisch GmbH sowohl die Entscheidung, die Firma Milan zu beauftragen, als auch die operative Zusammenarbeit mit der Firma Milan in der Sache maßgeblich gestaltete und insoweit eine Schlüs­sel­stellung innehatte, die von vitalen unternehmerisch-wirtschaft­lichen Interessen wie insbesondere dem Interesse an einer reibungslosen und zeitnahen Abwicklung der BSE-Pflichttests getragen war. Unter beiden Aspekten sei es der Fa. Südfleisch GmbH verwehrt, sich hinsichtlich grundlegender Konstruk­ti­o­ns­fehler dieser Zusammenarbeit auf schutzwürdiges Vertrauen zu berufen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 27.10.2008

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