21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.11.2011

Bayerischer VGH: Biergar­ten­gar­nituren auf Freischank­fläche im Straßenraum unzulässigMöblierung mit Sitzbänken erweckt Eindruck einer dauerhaften gewerblichen Nutzung

Eine Freischank­flächen im öffentlichen Straßenraum sollte gegenüber der eigentlichen Straßennutzung untergeordnet sein und muss als Teil des Straßenraums erkennbar bleiben. Das Aufstellen von Bänken und Biergar­ten­gar­nituren darf daher untesagt werden, wenn die Möblierung mit Sitzbänken den Eindruck einer dauerhaften gewerblichen Nutzung erweckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Stadtrat der Landes­hauptstadt München am 18. März 2009 als Anhang zu den Sonder­nut­zungs­richt­linien auch eine „Richtlinie für die Gestaltung u. Genehmigung von Freischank­flächen“. Darin legte er u.a. fest, dass das Aufstellen von „Bänken und Biergar­ten­gar­nituren“ nicht zulässig sei.

Kläger wendet sich gegen Nebenbestimmung und Unzulässigkeit des Aufstellens von Bänken

Der Kläger, dem für 2011 eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis nach den vorgenannten Richtlinien erteilt worden war, wandte sich gegen die darin enthaltene Nebenbestimmung, wonach das Aufstellen von Sitzbänken unzulässig sei. Das Verwal­tungs­gericht München hat die Klage abgewiesen und der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt.

Aufstellen von Sitzge­le­gen­heiten für Freischank­flächen im öffentlichen Straßenraum ist unstreitig erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung

Unstreitig sei das Aufstellen von Sitzge­le­gen­heiten für Freischank­flächen im öffentlichen Straßenraum eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung. Die Erteilung der Erlaubnis liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie dürfe sich bei dieser Entscheidung nur an Gründen orientieren, die einen Bezug zur Straße haben, also z. B. der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Straßenbaulast oder an bauge­stal­te­rischen bzw. städtebaulichen Belangen.

Freischank­flächen im öffentlichen Raum müssen gegenüber eigentlicher Straßennutzung untergeordnet sein

Die Regelung im Streitfall beruhe auf der Annahme, dass Freischank­flächen im öffentlichen Raum gegenüber der eigentlichen Straßennutzung untergeordnet sein sollen und als Teil des Straßenraums erkennbar bleiben müssen. Dagegen führe die Möblierung mit Sitzbänken wegen ihres dichten, sperrig wirkenden Erschei­nungs­bildes und des erhöhten Aufwands ihrer Beseitigung zum Eindruck einer dauerhaften gewerblichen Nutzung. Sie vermittle daher das Bild einer vom Straßenraum abgegrenzten, privaten Nutzfläche.

Behörde muss Einzel­fa­ll­wür­digung nur in besonders gelagerten atypischen Fällen vornehmen

Die Richtlinien seien so genannte „ermes­sens­lenkende Verwal­tungs­vor­schriften“. Diese seien am typischen Einzelfall orientiert und binden die Verwaltung beim Vollzug. Nur in besonders gelagerten atypischen Fällen könne und müsse die Behörde eine Einzel­fa­ll­wür­digung vornehmen. Ein solcher atypischer Sachverhalt sei aber nicht darin zu sehen, dass in früheren Jahren die Sitzbänke geduldet wurden. Die Stadt könne ihre Verwal­tung­s­praxis durch sachgerechte Richtlinien für die Zukunft ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ändern.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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